21.11.2024
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Dokument-Nr. 30154

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss20.04.2021

Sonnenstudio im Kreis Segeberg darf vorerst wieder öffnenSchließung des Sonnenstudios offensichtlich rechtswidrig

Ein Sonnenstudio in Kaltenkirchen (Kreis Segeberg) darf entgegen der coronabedingten Schließungs­anordnung des Kreises vorerst wieder öffnen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht entschieden. Die Entscheidung hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Sonnenstudios im Kreis Segeberg, weil die durch eine Allge­mein­ver­fügung des Kreises ausgesprochene Schließungs­anordnung ihnen gegenüber weiterhin vollziehbar bleibt.

Nachdem im Kreis Segeberg der Inzidenzwert von 100 sieben Tage lang überschritten worden war, hat der Kreis mit Allge­mein­ver­fügung vom 10. April 2021 die Schließung u.a. von Sonnenstudios angeordnet. Die Erbringung von körpernahen Dienst­leis­tungen (Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios) ist hingegen unter bestimmten Auflagen erlaubt. Mit Bescheid vom 12. April 2021 hat der Kreis der Antragstellerin, einer Einzelperson, unter Androhung eines Zwangsgelds von 500 Euro nochmals ausdrücklich den Betrieb ihres Sonnenstudios untersagt. Die Antragstellerin legte gegen die Untersagung Widerspruch beim Kreis ein und beantragte beim Verwal­tungs­gericht Eilrechtsschutz.

Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz als körpernahe Dienstleistung

Das VG kam zu dem Ergebnis, dass die Schließung des Sonnenstudios offensichtlich rechtswidrig sei. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Grundgesetzes. Es bestehe kein ausreichender sachlicher Grund für die Ungleich­be­handlung von Sonnenstudios einerseits und Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios andererseits. Die jeweils erbrachten Leistungen seien miteinander vergleichbar, weil sie letztlich dem körperlichen Wohlbefinden der Kund*innen dienten. Dass während des Aufenthalts auf der Sonnenbank keine Maske getragen werde, könne eine Ungleich­be­handlung nicht rechtfertigen.

Erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr nicht ausreichend dargelegt

Eine gegenüber den körpernahen Dienst­leis­tungen erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr sei vom Kreis angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Sonnenstudios und der von der Antragstellerin getroffenen Hygie­ne­maß­nahmen nicht ausreichend dargelegt worden, zumal unter strengen Hygieneauflagen auch solche körpernahen Dienst­leis­tungen weiterhin zulässig seien, bei denen Kund*innen keine Masken trügen (u. a. Bartpflege und Gesichts­kosmetik). Abschließend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es dem Kreis freistehe, eine Neuregelung zu treffen, die dem Infek­ti­o­ns­schutz im gebotenen Umfang gerecht werde, aber keine gleich­heits­widrigen Diffe­ren­zie­rungen zwischen Sonnenstudios und körpernahen Dienst­leis­tungen enthalte.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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