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Dokument-Nr. 34341

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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss03.09.2024

OVG verdeutlicht Unterschied zwischen Schulbegleitung und Klasse­n­as­sistenzVerga­be­ver­fahren: "Klasse­n­as­sistenz" im Kreis Pinneberg darf fortgeführt werden

Der Kreis Pinneberg darf das Verga­be­ver­fahren für die Einführung einer sog. „Klasse­n­as­sistenz“ an den öffentlichen Grundschulen der Städte Barmstedt, Elmshorn und Pinneberg fortführen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden. Es hat damit den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­ge­richts vom 4. Juni 2024 bestätigt und die Beschwerden der vier Antragsteller zurückgewiesen.

Die Antragsteller sind Träger der freien Jugendhilfe, die Leistungen der Schulbegleitung erbringen. Sie befürchten, dass in Zukunft weniger Schul­be­glei­tungen bewilligt werden und meinen, ein Vergabeverfahren dürfe hier nicht durchgeführt werden.

Schulbegleitung nicht gleich Klasse­n­as­sistenz

Das OVG kommt nun zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller kein Recht darauf hätten, sich gegen das Verga­be­ver­fahren „Klasse­n­as­sistenz“ zur Wehr zu setzen. Sie würden dadurch nämlich nicht in ihren Rechten aus dem Achten Buch des Sozial­ge­setz­buches verletzt. Es sei zwischen Schulbegleitung und „Klasse­n­as­sistenz“ zu unterscheiden. Während die Schulbegleitung einzelne Kinder im Unterricht, bei Praktika oder auch in Pausen begleite, unterstütze die „Klasse­n­as­sistenz“ die Klassen­lehrkraft, sei fester Bestandteil der Klasse und solle in Absprache allen helfen, die aktuell Hilfe bräuchten. OVG verneint

Auch keine Verletzung der Berufsfreiheit

Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit der Antragsteller hat das OVG verneint und betont, dass es dem Kreis Pinneberg nicht darum gehe, das Betätigungsfeld von Trägern der freien Jugendhilfe zu behindern. Ziel sei es vielmehr, die Teilhabe an schulischer Bildung für alle in Umsetzung der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­vention zu sichern. Der Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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