Dokument-Nr. 34341
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss03.09.2024
OVG verdeutlicht Unterschied zwischen Schulbegleitung und KlassenassistenzVergabeverfahren: "Klassenassistenz" im Kreis Pinneberg darf fortgeführt werden
Der Kreis Pinneberg darf das Vergabeverfahren für die Einführung einer sog. „Klassenassistenz“ an den öffentlichen Grundschulen der Städte Barmstedt, Elmshorn und Pinneberg fortführen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden. Es hat damit den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2024 bestätigt und die Beschwerden der vier Antragsteller zurückgewiesen.
Die Antragsteller sind Träger der freien Jugendhilfe, die Leistungen der Schulbegleitung erbringen. Sie befürchten, dass in Zukunft weniger Schulbegleitungen bewilligt werden und meinen, ein Vergabeverfahren dürfe hier nicht durchgeführt werden.
Schulbegleitung nicht gleich Klassenassistenz
Das OVG kommt nun zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller kein Recht darauf hätten, sich gegen das Vergabeverfahren „Klassenassistenz“ zur Wehr zu setzen. Sie würden dadurch nämlich nicht in ihren Rechten aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches verletzt. Es sei zwischen Schulbegleitung und „Klassenassistenz“ zu unterscheiden. Während die Schulbegleitung einzelne Kinder im Unterricht, bei Praktika oder auch in Pausen begleite, unterstütze die „Klassenassistenz“ die Klassenlehrkraft, sei fester Bestandteil der Klasse und solle in Absprache allen helfen, die aktuell Hilfe bräuchten. OVG verneint
Auch keine Verletzung der Berufsfreiheit
Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit der Antragsteller hat das OVG verneint und betont, dass es dem Kreis Pinneberg nicht darum gehe, das Betätigungsfeld von Trägern der freien Jugendhilfe zu behindern. Ziel sei es vielmehr, die Teilhabe an schulischer Bildung für alle in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu sichern. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2024
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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