21.11.2024
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Dokument-Nr. 32200

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Beschluss21.09.2022Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht2 MB 8/22
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss21.09.2022

Oberverwaltungs­gericht stoppt Ernennung einer neuen General­staats­anwältin - Beurteilung der ausgewählten Bewerberin ist fehlerhaft und nicht ausreichend aussagekräftigErnennung der ausgewählten neuen General­staats­anwältin in Schleswig-Holstein gestoppt

Im Konkurrenten­verfahren um die Stelle der General­staats­anwältin bzw. des General­staats­anwalts bei der General­staats­anwaltschaft Schleswig-Holstein hat das Oberverwaltungs­gericht dem Land Schleswig-Holstein als Antragsgegner vorläufig untersagt, diese Stelle mit der vom Minis­ter­prä­si­denten ausgewählten Bewerberin zu besetzen. Mit dieser Entscheidung wurde der Beschwerde eines unterlegenen Mitbewerbers gegen den verwaltungs­gerichtlichen Beschluss stattgegeben und dieser geändert. Nunmehr muss das Land eine neue Auswah­l­ent­scheidung treffen.

Während das Verwal­tungs­gericht noch zu dem Schluss gekommen war, dass die zwischen drei Bewerbungen getroffene Auswahlentscheidung weder Formfehler noch sachliche Mängel aufweise, sieht das OVG in der streitigen Auswah­l­ent­scheidung das Recht des die Beschwerde führenden Mitbewerbers auf eine ermessens- und beurtei­lungs­feh­lerfreie Entscheidung aus mehreren Gründen als verletzt an. Er könne deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung nochmals und nunmehr fehlerfrei entschieden werde. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass er in einem neuen Auswahlverfahren erfolgreich sein werde. Beanstandet wurde zunächst, dass es an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungs­vermögen der konkurrierenden Kandidaten gefehlt habe, weil die Beurteilung der ausgewählten Bewerberin fehlerhaft und damit nicht ausreichend aussagekräftig sei. Bei der in die Beurteilung einbezogenen Prüfertätigkeit und dem Engagement in einem Berufsverband handele es sich um außer­dienstliche Tätigkeiten, die zur Plausi­bi­li­sierung des Einzelmerkmals „Fachkenntnisse“ herangezogen worden seien. Dies verstoße gegen die geltenden Beurtei­lungs­richt­linien.

Herangezogene Kriterien zu unbestimmt

Ob die im Verfahren zutage getretene Beurtei­lung­s­praxis noch eine ausreichende Differenzierung zulasse, obwohl die ausgewählte Bewerberin und der Beschwerde führende Mitbewerber im Gesamturteil und in allen Einzelmerkmalen mit der Höchstnote beurteilt seien und ob auf dieser Grundlage zusätzlich ein Auswahlgespräch hätte geführt werden dürfen, hat das OVG offen gelassen. Er beanstandet allerdings ein sodann als entscheidend definiertes „Kompetenzfeld“ mit der Umschreibung „herausgehobene juristische und justiz­po­li­tische Expertise“, welches nach der Begründung der Auswah­l­ent­scheidung von der ausgewählten Bewerberin eindrucksvoll belegt werde durch ihre nebenamtlichen Tätigkeiten als Vorsitzende einer Kommission des Deutschen Richterbundes und als Vizepräsidentin des Verkehrs­ge­richtstages. Sie sei außerdem fachlich und justiziell „bestens vernetzt“ und „durch ihre jahrelange Verantwortung für zahlreiche Verfahren mit herausgehobener politischer Bedeutung mit parla­men­ta­rischen Abläufen und rechts­po­li­tischen Implikationen der Straf­ver­fol­gung­s­tä­tigkeit vertraut“. Vergleichbare Qualitäten und Erfahrungen könne ihr Mitbewerber trotz seiner hervorragenden juristischen Fähigkeiten im Bereich der juristischen und justiz­po­li­tischen Expertise nicht vorweisen. Auf dieses Kriterium habe die Auswah­l­ent­scheidung schon deshalb nicht gestützt werden dürfen, weil es keinem der vorgesehenen Einzelmerkmale zugeordnet und zu unbestimmt sei.

Vergleichbare Fähigkeiten oder Kenntnisse des Mitbewerbers wurden nicht berücksichtigt

Auf welche Erfahrungen bzw. daraus gewonnenen justiz­po­li­tischen Fähigkeiten oder Kenntnisse insoweit konkret abgestellt worden sei, ergebe sich nicht. Gleiches gelte für die Frage, warum die aus dienstlichen Erfahrungen gewonnenen justiz­po­li­tischen Fähigkeiten oder Kenntnisse des Mitbewerbers nicht mit denen der ausgewählten Bewerberin vergleichbar sein sollten; dies ergebe sich insbesondere nicht aus einem Vergleich der beruflichen Werdegänge. Unter engen Voraussetzungen könnten zwar über die dienstlichen Erfahrungen hinaus auch solche aus Neben­tä­tig­keiten herangezogen werden, doch dürften diese dann nicht – wie geschehen – nur einseitig in den Blick genommen werden. Vielmehr müssten auch insoweit gleiche Bewer­tungs­maßstäbe angelegt werden. Dass auch der Mitbewerber ehrenamtlich tätig sei, bleibe aber unerwähnt. Schließlich hätte das Kriterium „herausgehobene juristische und justiz­po­li­tische Expertise“, wenn es denn für die Auswahl entscheidend sein solle, von vornherein in der Stelle­n­aus­schreibung mit aufgenommen werden und entsprechend in den Beurteilungen Berück­sich­tigung finden müssen.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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