21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil04.05.2018

Weiterhin kein Flücht­lings­status für syrische AsylsuchendeAuch bei Flucht vor Wehrdienst oder bevorstehender Heranziehung zum Reservedienst kann nicht grundsätzlich von Gefahr für Leib und Leben bei Rückkehr ausgegangen werden

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Flüchtlinge aus Syrien, die vor ihrer Ausreise keine individuelle Verfolgung erlitten haben, allein wegen der Asylan­trag­stellung und des Aufenthaltes in Deutschland nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Das Ober­verwaltungs­gericht setzte mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 fort.

Darüber hinaus hat das Oberver­wal­tungs­gericht über die in der Rechtsprechung der Länder umstrittene Frage entschieden, ob ein solcher Anspruch jedenfalls syrischen Männern zusteht, die ihren Wehrdienst nicht geleistet haben oder denen die Heranziehung zum Reservedienst bevorsteht. Wie zahlreiche andere Obergerichte hat es diese Frage verneint, weil laut Gericht derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass den betroffenen Männern vom syrischen Regime generell eine oppositionelle Haltung unterstellt wird und ihnen deswegen eine Gefahr für Leib und Leben droht. Auch hier gelte, dass die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhänge.

OVG verneint erkennbare Gefahr von Inhaftierung, Folter oder Tötung bei Rückkehr

In den vier Ende April 2018 verhandelten Fällen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Klägern jeweils bereits den sogenannten subsidiären Schutz gewährt. Deren Klage auf zusätzliche Anerkennung als Flüchtling hatte beim erstinstanzlich zuständigen Verwal­tungs­gericht Schleswig Erfolg. Im Rahmen der dagegen vom BAMF eingelegten Berufung beriefen sich einige der männlichen Kläger ergänzend darauf, dass sie wegen ihrer fluchtbedingten Verweigerung des Militärdienstes als Regimegegner angesehen und bei einer Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder sogar getötet würden. Eine solche Gefahr vermochte das Oberver­wal­tungs­gericht in den entschiedenen Fällen nicht festzustellen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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