23.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil10.07.2014

Genehmigung für Sylter Flughafen muss um Betriebs­be­schränkungen zum Lärmschutz ergänzt werdenHauptantrages auf Aufhebung der Genehmigung für den Flugplatz jedoch erfolglos

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein über die nachträgliche Betriebs­be­schränkungen des Flugplatzes Westerland/Sylt neu entscheiden muss. Der Hauptantrag der klagenden Anwohner auf Aufhebung der Genehmigung für den Flugplatz blieb allerdings erfolglos.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, Anwohner des Flughafens Westerland/Sylt, hatten die Aufhebung der 1996 erteilten luftver­kehrs­recht­lichen Genehmigung für den Flughafen, hilfsweise Lärmschutz­maß­nahmen begehrt.

OVG weist Klage zunächst ab

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht hatte die Klage am 10. Februar 2011 zunächst abgewiesen. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 (Az. 4 B 16/11) hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht dieses Urteil wegen eines Verfah­rens­fehlers aufgehoben und die Sache an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Nach erneuter mündlicher Verhandlung des 2. Senats war ein Lärmschutz­gut­achten aus einem zivil­ge­richt­lichen Verfahren beigezogen worden.

Erheblich höhere Immissionswerte zu erwarten

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat der Klage nun lediglich bezüglich eines der Hilfsanträge stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein wurde verpflichtet, über nachträgliche Betrie­bs­be­schrän­kungen des Flugplatzes Westerland/Sylt neu zu entscheiden. Aufgrund der Beweisaufnahme müsse prognostisch davon ausgegangen werden, dass es zu erheblich höheren Immis­si­ons­werten kommen werde, als dies bei der Geneh­mi­gungs­er­teilung 1996 zugrunde gelegt wurde. Die Kläger hätten deshalb einen Planer­gän­zungs­an­spruch nach §§ 142 Abs. 2 LVwG, 75 Abs. 2 VwVfG. Hinsichtlich des Hauptantrages auf Aufhebung der Genehmigung für den Flugplatz blieb das Gericht jedoch bei seiner früheren Rechts­auf­fassung, wonach die Klagen insoweit wegen Verwirkung der Ansprüche keinen Erfolg haben konnten.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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