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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil10.07.2014
Genehmigung für Sylter Flughafen muss um Betriebsbeschränkungen zum Lärmschutz ergänzt werdenHauptantrages auf Aufhebung der Genehmigung für den Flugplatz jedoch erfolglos
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein über die nachträgliche Betriebsbeschränkungen des Flugplatzes Westerland/Sylt neu entscheiden muss. Der Hauptantrag der klagenden Anwohner auf Aufhebung der Genehmigung für den Flugplatz blieb allerdings erfolglos.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, Anwohner des Flughafens Westerland/Sylt, hatten die Aufhebung der 1996 erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Flughafen, hilfsweise Lärmschutzmaßnahmen begehrt.
OVG weist Klage zunächst ab
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte die Klage am 10. Februar 2011 zunächst abgewiesen. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 (Az. 4 B 16/11) hatte das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nach erneuter mündlicher Verhandlung des 2. Senats war ein Lärmschutzgutachten aus einem zivilgerichtlichen Verfahren beigezogen worden.
Erheblich höhere Immissionswerte zu erwarten
Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage nun lediglich bezüglich eines der Hilfsanträge stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein wurde verpflichtet, über nachträgliche Betriebsbeschränkungen des Flugplatzes Westerland/Sylt neu zu entscheiden. Aufgrund der Beweisaufnahme müsse prognostisch davon ausgegangen werden, dass es zu erheblich höheren Immissionswerten kommen werde, als dies bei der Genehmigungserteilung 1996 zugrunde gelegt wurde. Die Kläger hätten deshalb einen Planergänzungsanspruch nach §§ 142 Abs. 2 LVwG, 75 Abs. 2 VwVfG. Hinsichtlich des Hauptantrages auf Aufhebung der Genehmigung für den Flugplatz blieb das Gericht jedoch bei seiner früheren Rechtsauffassung, wonach die Klagen insoweit wegen Verwirkung der Ansprüche keinen Erfolg haben konnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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