12.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27013

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Hinweisbeschluss02.01.2018

Vorbehaltlose Zahlung einer Schlussrechnung und Ingebrauchnahme eines neu errichteten Hauses ohne Mängelrüge stellt konkludente Abnahme einer Archi­tek­ten­leistung darArchitekt darf von Billigung seiner Leistung als frei von wesentlichen Mängeln ausgehen

In der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung und der Ingebrauchnahme des errichteten Hauses ohne Mängelrüge liegt eine konkludente Abnahme im Sinne von § 640 BGB der Archi­tek­ten­leistung. In diesem Fall darf nämlich der Architekt von der Billigung seiner Leistung als frei von wesentlichen Mängeln ausgehen. Auf eine spätere Mängelrüge kommt es dann nicht mehr an. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Beendigung der letzten Arbeiten an dem neu errichteten Einfamilienhaus im August 2010 bezog die Auftraggeberin das Haus. Die Schlussrechnung hatte sie bereits im September 2008 bezahlt. Ein Jahr nach der Ingebrauchnahme des Hauses rügte sie gegenüber dem Architekten einen Mangel an dem Haus. Nachfolgend kam es mit dem Architekten zu Verhandlungen über eine Nachbesserung. Da die Verhandlungen erfolglos blieben, erhob die Auftraggeberin gegen den Architekten Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Dies geschah jedoch erst im Dezember 2016.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Lübeck hielt einen eventuellen Schaden­s­er­satz­an­spruch für verjährt und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Schaden­s­er­satz­an­spruch gemäß § 634 Nr. 4 BGB zu, da dieser gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt sei. Die fünfjährige Verjäh­rungsfrist habe mit der konkludenten Abnahme des Hauses spätestens im August 2010 begonnen und habe mithin im August 2015 geendet. Da die Klage erst im Dezember 2016 erhoben wurde, sei der Schaden­er­satz­an­spruch verjährt.

Konkludente Abnahme durch Zahlung der Schlussrechnung und Ingebrauchnahme ohne Mängelrüge

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe die Klägerin durch die Zahlung der Schlussrechnung und der Ingebrauchnahme des Hauses ohne in angemessener Prüfungsfrist eine Mängelrüge zu erheben das Haus konkludent abgenommen. Unter Berück­sich­tigung von Treu und Glauben und auf die Verkehrssitte habe der Beklagte deshalb von einer Billigung seiner Leistung als frei von wesentlichen Mängeln ab August 2010 ausgehen dürfen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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