Dokument-Nr. 28383
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- NJW-Spezial 2019, 76Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 76
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil18.12.2015, 14 O 174/12
Oberlandesgericht Brandenburg Urteil08.11.2018
Werklohnanspruch wird auch bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen fälligAbnahme des Werks keine Fälligkeitsvoraussetzung
Ein Werklohnanspruch wird nicht durch die Abnahme des Werks fällig, sondern auch dann, wenn der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Baufirma im Jahr 2012 gegen die Auftraggeberin vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Zahlung von Werklohn. Die Auftraggeberin sah den Anspruch als nicht gegeben, da sie das Werk nicht abgenommen hatte. Zugleich sah sie das Werk als mangelhaft und machte daher Gewährleistungsrechte geltend. Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Auftraggeberin.
Geltendmachung von Gewährleistungsrechten begründet Fälligkeit der Werklohnforderung
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Werklohnanspruch der Baufirma fällig sei. Es könne dabei dahinstehen, ob die Leistungen der Baufirma von der Auftraggeberin abgenommen worden sind. Einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch bedürfe es nämlich nicht mehr, wenn der Auftraggeber - wie hier - nicht mehr Erfüllung des Werkvertrages verlangt, sondern lediglich noch auf Zahlung gerichtete Gewährleistungsrechte geltend macht und somit ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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