21.11.2024
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Dokument-Nr. 28383

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Urteil08.11.2018Oberlandesgericht Brandenburg12 U 25/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 76Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 76
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil18.12.2015, 14 O 174/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil08.11.2018

Werklohn­an­spruch wird auch bei Geltendmachung von Gewähr­leistungs­ansprüchen fälligAbnahme des Werks keine Fällig­keits­voraus­setzung

Ein Werklohn­an­spruch wird nicht durch die Abnahme des Werks fällig, sondern auch dann, wenn der Auftraggeber Gewähr­leistungs­ansprüche geltend macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Baufirma im Jahr 2012 gegen die Auftraggeberin vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Zahlung von Werklohn. Die Auftraggeberin sah den Anspruch als nicht gegeben, da sie das Werk nicht abgenommen hatte. Zugleich sah sie das Werk als mangelhaft und machte daher Gewähr­leis­tungs­rechte geltend. Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Auftraggeberin.

Geltendmachung von Gewähr­leis­tungs­rechten begründet Fälligkeit der Werklohn­for­derung

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied, dass der Werklohn­an­spruch der Baufirma fällig sei. Es könne dabei dahinstehen, ob die Leistungen der Baufirma von der Auftraggeberin abgenommen worden sind. Einer Abnahme als Fällig­keits­vor­aus­setzung für den Werklohn­an­spruch bedürfe es nämlich nicht mehr, wenn der Auftraggeber - wie hier - nicht mehr Erfüllung des Werkvertrages verlangt, sondern lediglich noch auf Zahlung gerichtete Gewähr­leis­tungs­rechte geltend macht und somit ein Abrech­nungs­ver­hältnis zwischen den Parteien eingetreten ist.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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