18.10.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil22.07.2014

Werkvertrag: Still­schweigende Abnahme bei Geltendmachung von Gewähr­leistungs­rechtenMängel­be­haftetes Einfamilienhaus rechtfertigt Ablehnung der Abnahme

Ist ein Einfamilienhaus mit Mängeln behaftet, so kann der Bauherr grundsätzlich die Abnahme verweigern. Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung besteht dann zunächst nicht. Macht der Bauherr wegen der Mängel jedoch Gewähr­leistungs­rechte geltend, so liegt darin eine still­schweigende Abnahme. Der damit fällig werdende Vergü­tungs­an­spruch wird in einem solchen Fall mit den Zahlungs­ansprüchen aus dem Gewähr­leistungs­recht verrechnet. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Paar zog im November 2006 in ein neu errichtetes Einfamilienhaus ein und stellte dabei einige Mängel fest. Dies rügten sie gegenüber dem Bauträger. Kurz nach dem Einzug kam es zu einem Wasserschaden. Hintergrund dessen war eine fehlerhafte Abdichtung während der Bauphase. Das Paar weigerte sich daraufhin die restliche Vergütung in Höhe von 74.500 EUR zu zahlen. Da der Bauträger aber weiterhin auf Zahlung bestand, kam der Fall vor Gericht.

Landgericht verneinte Vergü­tungs­an­spruch des Bauträgers

Das Landgericht Duisburg verneinte den Anspruch des Bauträgers auf restliche Vergütung. Es habe seiner Einschätzung nach an einer Abnahme gefehlt. Das Paar sei berechtigt gewesen angesichts der Mängel die Abnahme zu verweigern. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass das Paar bereits in dem Haus eingezogen war. Gegen diese Entscheidung legte der Bauträger Berufung ein.

Oberlan­des­gericht fehlte es ebenso an erforderlicher Abnahme

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Bauträgers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf die restliche Vergütung zugestanden, da es an der nach § 641 Abs. 1 BGB erforderlichen Abnahme gefehlt habe. Das Paar habe die Werkleistung des Bauträgers nicht als vertragsgemäße Leistung anerkannt.

Kein Vorliegen einer still­schwei­genden Abnahme

Macht aber der Bauherr wegen bestehender Mängel am Haus Gewähr­leis­tungs­rechte geltend, so das Oberlan­des­gericht weiter, so liege darin eine stillschweigende Abnahme. Denn in diesem Fall mache der Bauherr nicht mehr die Erfüllung des Bauvertrags geltend. Fordert also der Bauherr Schadenersatz wegen des Mangels, erklärt er den Rücktritt oder eine Minderung, rechnet er mit einem Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch auf oder verweigert der Bauträger berechtigt unter Verweis auf die Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Mängel­be­sei­tigung die Nacherfüllung, wandele sich das Leistungs­ver­hältnis in ein Abrech­nungs­ver­hältnis um. Der Vergü­tungs­an­spruch werde dann mit den mangelbedingten Zahlungs­ansprüchen verrechnet. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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