21.11.2024
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Dokument-Nr. 22982

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Urteil09.12.2015Oberlandesgericht Bamberg8 U 23/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 77Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 77
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Vorinstanz:
  • Landgericht Schweinfurt, Urteil23.01.2015, 22 O 135/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Urteil09.12.2015

Konkludente Abnahme einer Wohnei­gen­tums­anlage durch Bezug der Wohnungen und Zahlung des KaufpreisesNachträgliche Änderung einer Vereinbarung über förmliche Abnahme durch still­schweigende Vereinbarung

Mit dem Bezug der Eigen­tums­woh­nungen und der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, wird die erbaute Wohnei­gen­tums­anlage konkludent abgenommen. Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, wird diese Vereinbarung durch die still­schweigende Abnahme verdrängt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wurde im September 2012 von den einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümern beauftragt, gegen die Firma Mängel­be­sei­ti­gungs­ansprüche geltend zu machen, die einst Anfang der 90er Jahre die Wohnei­gen­tums­anlage errichtet hatte. Hintergrund dessen waren angebliche erhebliche Mängel an der Tiefgarage und dem Parkdeck. Die Baufirma wies die Ansprüche zurück. Ihrer Meinung nach, seien die Gewähr­leis­tungs­ansprüche angesichts dessen, dass die Anlage im Jahr 1994 durch Inbezugnahme und Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch die einzelnen Wohnungseigentümer abgenommen wurde, schon längst verjährt. Dem entgegnete die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, dass eine förmliche Abnahme vereinbart worden sei. Eine solche sei jedoch nie erfolgt und könne auch nicht durch eine stillschweigende Abnahme ersetzt werden. Sie erhob daher Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Schweinfurt wies die Klage. Eventuelle Mängel­be­sei­tigungs- und Gewähr­leis­tungs­ansprüche seien seit dem Jahr 1999 verjährt gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Mängel­be­sei­ti­gungs­ansprüche

Das Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zurück. Indem sämtliche Wohnungs­ei­gentümer ihre Wohnungen bezogen und diese zusammen mit den im gemein­schaft­lichen Eigentum stehenden Teilen der Wohnanlage genutzt und zudem spätestens im Jahr 1994 den Kaufpreis vollständig bezahlt haben, sei zumindest konkludent die Abnahme der Anlage erfolgt. Keiner der Parteien habe auf die Durchführung der vereinbarten förmlichen Abnahme bestanden. Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises habe jeder Wohnungs­ei­gentümer zum Ausdruck gebracht, dass er das Werk der Baufirma als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkenne.

Ausschluss der Gewähr­leis­tungs­ansprüche aufgrund Verjährung

Da die Wohnungs­ei­gentümer spätestens im Jahr 1994 vollständig den Kaufpreis gezahlt haben, so das Oberlan­des­gericht, ist die fünfjährige Verjäh­rungsfrist für die Gewähr­leis­tungs­ansprüche gemäß § 638 BGB (neu: § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) mit Ablauf des dem Zahltag im Jahr 1994 entsprechenden Tages im Jahr 1999 abgelaufen.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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