Dokument-Nr. 27013
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- NJW-Spezial 2018, 333Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 333
- Landgericht Lübeck, Urteil22.08.2017
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Hinweisbeschluss02.01.2018
Vorbehaltlose Zahlung einer Schlussrechnung und Ingebrauchnahme eines neu errichteten Hauses ohne Mängelrüge stellt konkludente Abnahme einer Architektenleistung darArchitekt darf von Billigung seiner Leistung als frei von wesentlichen Mängeln ausgehen
In der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung und der Ingebrauchnahme des errichteten Hauses ohne Mängelrüge liegt eine konkludente Abnahme im Sinne von § 640 BGB der Architektenleistung. In diesem Fall darf nämlich der Architekt von der Billigung seiner Leistung als frei von wesentlichen Mängeln ausgehen. Auf eine spätere Mängelrüge kommt es dann nicht mehr an. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Beendigung der letzten Arbeiten an dem neu errichteten Einfamilienhaus im August 2010 bezog die Auftraggeberin das Haus. Die Schlussrechnung hatte sie bereits im September 2008 bezahlt. Ein Jahr nach der Ingebrauchnahme des Hauses rügte sie gegenüber dem Architekten einen Mangel an dem Haus. Nachfolgend kam es mit dem Architekten zu Verhandlungen über eine Nachbesserung. Da die Verhandlungen erfolglos blieben, erhob die Auftraggeberin gegen den Architekten Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Dies geschah jedoch erst im Dezember 2016.
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht Lübeck hielt einen eventuellen Schadensersatzanspruch für verjährt und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4 BGB zu, da dieser gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt sei. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit der konkludenten Abnahme des Hauses spätestens im August 2010 begonnen und habe mithin im August 2015 geendet. Da die Klage erst im Dezember 2016 erhoben wurde, sei der Schadenersatzanspruch verjährt.
Konkludente Abnahme durch Zahlung der Schlussrechnung und Ingebrauchnahme ohne Mängelrüge
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Klägerin durch die Zahlung der Schlussrechnung und der Ingebrauchnahme des Hauses ohne in angemessener Prüfungsfrist eine Mängelrüge zu erheben das Haus konkludent abgenommen. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und auf die Verkehrssitte habe der Beklagte deshalb von einer Billigung seiner Leistung als frei von wesentlichen Mängeln ab August 2010 ausgehen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2019
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
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