18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil25.04.2023

Hälftige Haftungs­ver­teilung bei Sturz eines Businsassen wegen schuldhafter Notbremsung des BusfahrersÄltere Fahrgäste müssen sich mit beiden Händen an Haltestange festhalten

Kommt ein älterer Businsasse wegen einer schuldhaften Notbremsung des Busfahrer zu Fall, so rechtfertigt dies eine hälftige Haftungs­ver­teilung, wenn der Businsasse vor dem Halt an der Haltestelle aufsteht und sich nur mit einer Hand an einer Haltestange festhält. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im November 2020 kam in einem Linienbus in Lübeck eine 82-jährige Insassin aufgrund einer plötzlichen Notbremsung des Busfahrers zu Fall. Die Notbremsung erfolgte ,weil der Busfahrer beim Linksabbiegen eine Fußgängerin übersah. Die Businsassin war noch im Kreuzungs­bereich aufgestanden und hielt sich mit einer Hand an einer Haltestange fest, als es zu dem Vorfall kam. Sie klagte anschließend auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Der Klägerin sei ein derart großes Mitverschulden anzulasten, dass eine mögliche Haftung der Beklagten dahinter zurücktrete. Die Klägerin habe sich ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr gebracht, indem sie während der Fahrt von ihrem Sitz aufgestanden und sich nur mit einer Hand an der Haltestange festgehalten hat. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin. Sie wollte nunmehr eine hälftige Haftungs­ver­teilung erreichen.

Oberlan­des­gericht nahm hälfte Haftungs­ver­teilung vor

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Klägerin. Eine hälftige Haftungs­ver­teilung sei hier angezeigt. Zwar sei der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten. Gerade ein Fahrgast im fortge­schrittenen Alter müsse sich mit beiden Händen an der Haltestange festhalten. Zudem sei im Stadtverkehr stets mit plötzlichen Bremsmanövern zu rechnen. Zu berücksichtigen sei aber, dass dem Busfahrer ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO anzulasten sei. Er habe schuldhaft eine Notbremsung vollzogen. Es liege damit kein normaler Bremsvorgang im fließenden Straßenverkehr vor. Der Verkehrsverstoß werde von dem Mitverschulden der Klägerin nicht verdrängt.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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