18.10.2024
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Dokument-Nr. 15493

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil22.03.2013

Ferien­haus­ver­mietung: Preis für "Endreinigung" muss im "Endpreis" enthalten seinNicht vollständig angegebener Endpreis genügt nicht den Anforderungen der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung

Ein Vermieter von Ferienwohnungen muss in seiner Werbung im Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung einrechnen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht unter Hinweis auf die Vorschriften der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung. Das Gericht untersagte damit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einem Vermieter von Ferienwohnungen, für Ferienwohnungen mit Mietpreisen zu werben, in die nicht die Kosten für die obligatorische Endreinigung eingerechnet sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall warb ein Vermieter von Ferienwohnungen an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste auf seinem Inter­ne­t­auftritt für verschiedene Wohnungen. Unter jeder der beworbenen Wohnungen befand sich eine Tabelle, in der die pro Woche zu zahlenden Preise - aufgegliedert nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen - angegeben wurden. Erst ganz am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung in Höhe von 75 Euro (mit Hund oder Katze) beziehungsweise 55 Euro (ohne Tier) hingewiesen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah hierin ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten und zwar einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die Zentrale mahnte den Beklagten ab, der namentlich im Impressum des Inter­ne­t­auf­tritts der Firma aufgeführt war. Der Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, dass nicht er, sondern seine Ehefrau den Betrieb führe.

Beanstandete Werbung verstößt gegen Preis­an­ga­ben­ver­ordnung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht gab der Klage statt. Der Beklagte hat durch die beanstandete Werbung gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung verstoßen (§ 1 Abs.1 S. 1 PAngV). Hiernach ist grundsätzlich der Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preis­be­standteile zu zahlen ist (sogenannter Endpreis). Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern will, dass der Verbraucher seine Preis­vor­stel­lungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Die Angabe eines Endpreises kann nur dann entfallen, wenn dieser wegen Zeit- und Verbrauchs­ab­hän­gigkeit einzelner Preis­kom­po­nenten von Kriterien abhängt, die der Verbraucher im Einzelfall erfüllt oder nicht erfüllt, wie zum Beispiel vom Mitbringen eines Haustieres.

Angegebener Preis umfasst nicht alle vom Verbraucher zwingend zu entrichtenden Kosten

Der in der Internetanzeige genannte Preis (Mietpreis pro Woche) genügt nicht den Anforderungen der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung, weil er nicht alle Kosten umfasst, die zwingend vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten sind. Neben dem Entgelt für die Nutzungs­über­lassung gehören hierzu auch die pauschal und in jedem Fall vom Mieter zu zahlenden Kosten für die Endreinigung (ohne Haustiere). Die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten hängt nicht davon ab, ob die Wohnung für eine oder mehrere Wochen gemietet wird. Das Gericht geht auch von einer spürbaren Beein­träch­tigung des Wettbewerbs aus, weil sich der in der Internetanzeige gegebene Hinweis auf die Kosten der Endreinigung schon räumlich so weit entfernt von den Angaben zu den Mietpreisen fand, dass eine eindeutige Zuordnung zu dem Mietpreis nicht ohne Weiteres möglich war.

Im Impressum genannter Ansprechpartner trägt Verantwortung für wettbe­wer­bs­widrige Werbung

Das Gericht sieht es als unerheblich an, ob der Beklagte oder seine Ehefrau Firmeninhaberin ist. Da der Beklagte im Impressum des Inter­ne­t­auf­tritts mit Namen genannt war, trägt er nach außen geschäftlich die Verantwortung für die wettbe­wer­bs­widrige Werbung. Die Namensangabe im Impressum verfolgt den Zweck, Nutzern der Internetseite darüber Auskunft zu erteilen, wer Ansprechpartner für die Internetseite ist.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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