21.11.2024
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Dokument-Nr. 33848

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil18.03.2024

Reiserücktritts­versicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach Versicherungs­abschluss zum Geschwür ausweitetZum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses lagen noch keine Anzeichen für eine Infizierung vor

Reiserücktritts­versicherungen für den Krankheitsfall sichern regelmäßig nur solche Erkrankungen ab, die bei Vertragsschluss nicht bereits bekannt oder zu erwarten waren. Wer vor dem Abschluss der Reiserücktritts­versicherung eine Schürfwunde am Knöchel infolge eines Leitersturzes erlitten hatte, verliert seinen Versi­che­rungs­schutz nicht, wenn sich die Schürfwunde anschließend infiziert und ein Geschwür (Ulkus) hervorruft. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht entschieden.

Der 16. Zivilsenat hatte über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe zu entscheiden. Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn im November 2019 eine Reise nach Kuba für Februar 2020 gebucht. Nur wenige Tage später stürzte die Frau des Klägers von der Leiter und zog sich hierbei u. a. eine Schürfwunde am Knöchel zu. Im Anschluss bestellte der Kläger für seine Familie eine „Jahres-Reise-Karte“, die auch eine Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung beinhaltete. In dieser war Versi­che­rungs­schutz für Tod, schweren Unfall und unerwartet schwere Erkrankung vereinbart. Für den Fall einer unerwarteten Verschlech­terung einer schon bestehenden Krankheit wurde in den Klauseln Versi­che­rungs­schutz ausgeschlossen, sofern in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss eine Behandlung wegen der Erkrankung erfolgte. Im Januar 2020 musste die Frau des Klägers sich einer stationär durchgeführten Hauttrans­plan­tation unterziehen, nachdem die Wunde am Knöchel sich im Dezember 2019 infiziert und sich infolge dessen ein Geschwür (Ulkus) entwickelt hatte. Der Kläger hat sodann die Reise storniert und bei der beklagten Versicherung die ihm berechneten Stornokosten geltend gemacht.

Landgericht verneinte Versi­che­rungs­schutz: Ehefrau war bei Abschluss der Versicherung aufgrund der Schürfwunde bereits am Knöchel erkrankt

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, denn die Ehefrau des Klägers sei bei Abschluss der Versicherung aufgrund der Schürfwunde bereits am Knöchel erkrankt gewesen. Zwar sei – so das Landgericht – auch eine unterwartete Verschlech­terung grundsätzlich versichert. Allerdings sei die Ehefrau des Klägers hier vor Abschluss des Versi­che­rungs­vertrags bereits am Knöchel behandelt worden, weshalb aufgrund der Vertrags­be­din­gungen kein Anspruch bestehe. Der 16. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts hat über die Frage der Behandlung der Ehefrau des Klägers am Knöchel vor Vertragsschluss die behandelnden Ärzte als Zeugen vernommen und die Versicherung sodann zur Übernahme der Stornokosten verurteilt.

Oberlan­des­gericht bejaht Versi­che­rungs­schutz: Beim Vertragsschluss hatte die Ehefrau keine Kenntnis vom Vorliegen einer Erkrankung

Der 16. Zivilsenat hat die Kenntnis der Ehefrau des Klägers vom Vorliegen einer Erkrankung bei Vertragsschluss abgelehnt. Bei einem Ulkus, das heißt einem - erst durch einen Infekt ausgelösten - Substanzdefekt der Haut, handele es sich objektiv um ein ganz anderes Erkrankungsbild als bei einer „bloßen“ sturzbedingten Schürfwunde. Dass der Ulkus ohne diese Wunde nicht entstanden wäre, ändert nichts daran, dass es zu seiner Entstehung erst einer Infizierung der Wunde bedurft habe. Zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses hätten noch keine Anzeichen für eine solche Infizierung vorgelegen. Ohne Erfolg habe die Versicherung eingewendet, dass die einzelnen Erkran­kungs­folgen aus dem Sturz der Ehefrau einheitlich betrachtet werden müssten, weil es sich bei dem Sturz um einen Schadensfall handele. Aus der maßgeblichen Sicht eines durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmers knüpfen die Vertrags­be­din­gungen die Ersatzpflicht der Versicherung nicht an den Schadensfall, sondern den Eintritt einer unerwartet schweren Erkrankung. Selbst wenn man in der Wunde am Bein nach dem Sturz und dem später aufgetretenen Ulkus die gleiche Erkrankung sehen wollte, die sich lediglich unerwartet verschlechtert habe, sei hier ein Anspruch gegeben. Denn die Vernehmung der behandelnden Ärzte habe nicht ergeben, dass die Wunde in den letzten sechs Monaten vor Versi­che­rungs­ab­schluss behandelt worden sei.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (pm/pt)

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