24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 29698

Drucken
ergänzende Informationen

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss07.01.2021

Keine Öffnung von Geschäften und Märkten in SachsenSächsisches OVG zu den Öffnungs­kri­terien für den Handel

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat es in einem Normen­kontroll­verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, § 4 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (Sächs­Co­ro­naSchVO) in der seit 24. Dezember 2020 geltenden Fassung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach § 4 Abs. 1 Sachs­Co­ro­naSchVO ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften untersagt. Ausgenommen sind Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist nur die Öffnung von ausdrücklich genannten Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Anders als in der ursprünglichen Fassung der Vorschrift sind Händler, die ihre Geschäfte öffnen dürfen, nicht mehr verpflichtet, ihr Sortiment auf die Waren des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung zu beschränken. Die Antragstellerin betreibt ein Haushalts- und Spiel­wa­ren­fach­ge­schäft, in dem sie auch Lebens- und Genussmittel sowie Körper­pfle­ge­produkte anbietet. Sie ist der Auffassung, die Schlie­ßungs­a­n­ordnung sei zumindest seit der Änderung der Verordnung rechtswidrig. Die Regelung sei zu unbestimmt und verletze das Gebot der Gleich­be­handlung.

Grund­ver­sor­gungs­sor­timent bestimmt über Öffnung

Das OVG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und den Antrag abgelehnt. Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 - geht er davon aus, dass die angegriffene Regelung einem Normen­kon­troll­ver­fahren voraussichtlich standhalten wird. Die Änderung der Vorschrift führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Geschäfte, die öffnen dürfen, sind hinreichend bestimmt benannt. Es handelt sich um Läden, bei denen die Summe der auf die entsprechenden "Grund­ver­sor­gungs­sor­timente" entfallenden Anteile der Verkaufsflächen dauerhaft - nicht nur temporär - den Anteil überwiegt, auf den sich die Verkaufsflächen für Sorti­ments­be­standteile summieren, die nicht zu einem privi­le­gie­renden "Grund­ver­sor­gungs­sor­timent" gehören.

Andere Kriterien im ländlichen Raum

Im Einzelfall, insbesondere bei Misch­kon­stel­la­tionen von Selbst­be­die­nungsläden und Thekenverkauf oder bei einer herausgehobenen örtlichen Bedeutung eines Geschäfts oder Marktes für die Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung in Regionen mit einer geringen Versor­gungs­dichte können andere Kriterien, wie die auf die jeweiligen Sortimente entfallenden Umsatzanteile, oder die Anteile oder Gewichtigkeit der Verkaufs­vorgänge zur Beurteilung herangezogen werden. Die hiermit einhergehende Ungleich­be­handlung von Handel­trei­benden ist von hinreichenden Sachgründen getragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch einen Verkauf des gesamten Sortiments in den der Grundversorgung dienenden Geschäften gegenüber der sowieso erfolgenden Mobilität von Personen zur Gewährleistung ihrer Grundversorgung nur in verhältnismäßig geringem Maße zusätzliche Mobilität und damit infek­ti­o­ns­trächtige Kontakte entstehen.

Antrag auf außer Vollzugsetzung der Sächs­Co­ro­naSchVO erfolglos

In einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das OVG den Antrag einer Inhaberin mehrerer größerer Lebens­mit­tel­ge­schäfte abgelehnt, die Regelung des § 5 Abs. 2 Sächs­Co­ro­naSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin hatte sich im Wesentlichen dagegen gewandt, dass in Bezug auf die 800 m² übersteigende Verkaufsfläche nur ein Kunde pro 20 m² in die Geschäfte eingelassen werden darf.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29698

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI