Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss11.12.2015
Keine Sonntagsarbeit bei Amazon am 4. AdventAuftragszunahme im Vorweihnachtsgeschäft stellt jährlich absehbares Ereignis dar
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass in der Niederlassung Leipzig der Firma Amazon an den Sonntagen des 3. und 4. Advents keine Arbeitnehmer im Bereich Verpackung von Handelsartikeln und Entgegennahme von Waren beschäftigt werden dürfen. Das Gericht gab damit der Beschwerde der Bezirksverwaltung Leipzig-Nordsachsen der Gewerkschaft ver.di statt und änderte den anders lautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Dezember.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Landesdirektion Sachsen der Firma Amazon eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt, die dieser die Beschäftigung von bis zu 3.000 Arbeitnehmern am 3. und 4. Advent in der Zeit von 6:30 bis 23.30 Uhr in der Niederlassung Leipzig ermöglicht hätte. Begründet wurde dies mit besonderen Verhältnissen zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Schadens. Trotz bereits ergriffener Maßnahmen habe das Auftragsvolumen bereits zu einem erhöhten Rückstau auszuliefernder Warensendungen geführt. Die Gewerkschaft ver.di hatte gegen die Bewilligung der Sonntagsarbeit Widerspruch erhoben.
Voraussetzungen für Bewilligung von Sonntagsarbeit liegen nicht vor
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass der von ver.di gegen die erteilte Genehmigung erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, sodass die Firma Amazon von dieser vorläufig keinen Gebrauch machen darf. Gleichzeitig hat er der Landesdirektion Sachsen untersagt, sie sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von ver.di zu beseitigen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Sonntagsarbeit lägen nicht vor. Die Genehmigung der Landesdirektion sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Firma Amazon habe die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit mit einer stark erhöhten Auftragssteigerung in der Vorweihnachtszeit begründet. Sonntagsarbeit sei aber in den betroffenen Tätigkeitsbereichen nur zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens gerechtfertigt. Bei der Auftragszunahme im Vorweihnachtsgeschäft handle es sich um ein jährliches und absehbares Ereignis. Es sei nicht ersichtlich, warum die Firma Amazon den geltend gemachten Zusatzbedarf nicht durch die Einstellung weiterer Mitarbeiter befriedigen könne. Diese habe auch nicht vorgetragen, welcher Schaden entstehen und aus welchen Gründen dieser unverhältnismäßig sein könnte. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf einen vorgetragenen Imageverlust wegen verzögerter Auslieferung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2015
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online