21.11.2024
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Dokument-Nr. 15643

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Urteil28.02.2013Sächsisches LandessozialgerichtL 7 AS 745/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2013, 462Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 462
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Vorinstanz:
  • Sozialgericht Dresden, Urteil21.06.2013, S 21 AS 1604/10
ergänzende Informationen

Sächsisches Landessozialgericht Urteil28.02.2013

Sächsisches LSG zur Auskunfts­verpflichtung Dritter über Einkommens- und Vermögens­verhältnisse gegenüber dem JobcenterKlärung aller maßgeblichen Fragen eines möglichen Leistungs­an­spruchs für Rechtmäßigkeit des Auskunfts­ver­langens nicht erforderlich

Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht hatte darüber zu entscheiden, wann Dritte dem Grundsicherungs­träger gegenüber zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögens­verhältnisse verpflichtet sind.

Im zugrunde liegenden Fall bezog die ehemalige Ehefrau des Klägers laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II). Der Kläger zahlte seiner ehemaligen Ehefrau, mit der er von 1975 bis 2001 verheiratet war, bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt in Höhe von monatlich 391 Euro. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese Unterhaltszahlungen existierte nicht. Der Kläger ist wieder verheiratet. Gegen das Auskunfts­ver­langen des Jobcenter wandte er sich, weil kein Unter­halts­an­spruch seiner ehemaligen Ehefrau mehr gegen ihn bestehe. Auch sei ein möglicher Unter­halts­an­spruch verjährt. Das Sozialgericht hatte das Auskunfts­ver­langen im Wesentlichen bestätigt. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Grundsätzlich muss Güterabwägung zwischen Auskunfts­in­teresse des Leistungs­trägers und Persön­lich­keits­in­teressen des Auskunfs­ver­pflichteten vorgenommen werden

In seinem Urteil entschied das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht, dass die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein muss. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunfts­in­teresse des Leistungs­trägers und den schutzwürdigen Persön­lich­keits­in­teressen des Auskunfs­ver­pflichteten vorzunehmen. Eine Auskunfts­pflicht ist danach nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungs­an­spruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Das Auskunfts­ver­langen ist auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der Unter­halts­an­spruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungs­fä­higkeit des Auskunfts­pflichtigen nicht gegeben ist. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunfts­in­teresse des Jobcenter, wenn der Unter­halts­an­spruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermö­gens­ver­hält­nissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht.

Bei Zweifeln an Unter­halts­pflicht bleibt Verpflichtung zur Auskunft­s­er­teilung bestehen

Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass es für die Rechtmäßigkeit des Auskunfts­ver­langens nicht erforderlich ist, dass alle für die Beurteilung des Leistungs­an­spruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen geklärt sind. Scheidet die Unter­halts­pflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen. Welche Ermittlungen die Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unter­halts­pflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

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