Dokument-Nr. 15643
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- ZD 2013, 462Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 462
- Sozialgericht Dresden, Urteil21.06.2013, S 21 AS 1604/10
- Getrennt lebender Ehegatte muss bei Antrag auf Verfahrenskostenhilfe dem anderen Ehegatten seine Vermögensverhältnisse offenbarenOberlandesgericht Koblenz, Beschluss04.11.2010, 7 WF 872/10
- Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten ElternunterhaltsBundesgerichtshof, Urteil07.05.2003, XII ZR 299/00
Sächsisches Landessozialgericht Urteil28.02.2013
Sächsisches LSG zur Auskunftsverpflichtung Dritter über Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem JobcenterKlärung aller maßgeblichen Fragen eines möglichen Leistungsanspruchs für Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht erforderlich
Das Sächsische Landessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, wann Dritte dem Grundsicherungsträger gegenüber zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind.
Im zugrunde liegenden Fall bezog die ehemalige Ehefrau des Klägers laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zahlte seiner ehemaligen Ehefrau, mit der er von 1975 bis 2001 verheiratet war, bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt in Höhe von monatlich 391 Euro. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese Unterhaltszahlungen existierte nicht. Der Kläger ist wieder verheiratet. Gegen das Auskunftsverlangen des Jobcenter wandte er sich, weil kein Unterhaltsanspruch seiner ehemaligen Ehefrau mehr gegen ihn bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt. Das Sozialgericht hatte das Auskunftsverlangen im Wesentlichen bestätigt. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Grundsätzlich muss Güterabwägung zwischen Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und Persönlichkeitsinteressen des Auskunfsverpflichteten vorgenommen werden
In seinem Urteil entschied das Sächsische Landessozialgericht, dass die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein muss. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunfsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht ist danach nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Das Auskunftsverlangen ist auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des Jobcenter, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht.
Bei Zweifeln an Unterhaltspflicht bleibt Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen
Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht erforderlich ist, dass alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen geklärt sind. Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen. Welche Ermittlungen die Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online
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