21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 2902

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Urteil07.05.2003BundesgerichtshofXII ZR 299/00
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Bundesgerichtshof Urteil07.05.2003

Zur Auskunfts­pflicht im Rahmen des sogenannten Eltern­un­terhalts

Im Rahmen des Unterhalts gegenüber Eltern müssen Schwie­ger­töchter und -söhne nicht Auskunft über ihre Vermö­gens­ver­hältnisse geben. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Er hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unter­halts­pflichtiger, der für seine Mutter Unterhalt leistet, von der Ehefrau seines Bruders, den er ebenfalls für unter­halts­pflichtig hält, Auskunft über deren Einkünfte verlangen kann.

Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Brüder, deren Mutter seit 1998 in einem Altenpflegeheim lebt. Für die in Höhe von monatlich 1.036 DM ungedeckten Heimko-sten kommt der Kläger derzeit alleine auf. Hierzu hat er sich gegenüber dem Sozialamt bereiterklärt.

Zur Vorbereitung eines Ausgleichs­an­spruchs gegen den Bruder machte der Kläger gegen diesen und dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2, in deren Betrieb der Bruder angestellt ist, einen Auskunfts­an­spruch geltend. Es geht damit um eine weitere Konstellation im Rahmen des Eltern­un­terhalts, und zwar nicht um den Auskunfts­an­spruch der unter­halts­be­rech­tigten Eltern gegenüber ihren unter­halts­pflichtigen Abkömmlingen - ein entsprechender Anspruch ist gesetzlich geregelt -, sondern zum einen um Art und Umfang von Auskunfts­ansprüchen der unter­halts­pflichtigen Geschwister untereinander und zum anderen um einen Auskunfts­an­spruch gegen die Ehefrau des möglicherweise ebenfalls unter­halts­pflichtigen Bruders. Geschwister haften gemäß § 1606 Abs. 3 BGB für den Unterhalt ihrer Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermö­gens­ver­hält­nissen. Deshalb ist zur Feststellung der Haftungsanteile die Kenntnis der jeweiligen wirtschaft­lichen Verhältnisse notwendig. Der Auskunfts­an­spruch gegen den Bruder ist von den Vorinstanzen aus dem zwischen den Geschwistern bestehenden besonderen Rechts­ver­hältnis bejaht worden und nicht mehr im Streit. Es geht daher nur noch um die Frage, ob auch der Ehegatte eines gegebenenfalls unter­halts­pflichtigen Abkömmlings von dessen Geschwistern unmittelbar auf Auskunft über seine Einkom­mens­ver­hältnisse in Anspruch genommen werden kann, obwohl das Gesetz eine Unter­halts­pflicht von Schwie­ger­kindern gegenüber Eltern eines Ehegatten nicht vorsieht. Insofern käme allenfalls eine sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebende Auskunfts­pflicht in Betracht, für die die Rechtsprechung allerdings ein besonderes Rechts­ver­hältnis zwischen den Beteiligten fordert.

Der Bundes­ge­richtshof hat ein solches besonderes Rechts­ver­hältnis zwischen dem Kläger und seiner Schwägerin und daher auch einen Auskunfts­an­spruch gegen sie in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen verneint. Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, daß eine anteilige Haftung der Beklagten zu 2 für den Unterhalt der Mutter ihres Ehemannes nicht in Betracht kommt, zwischen ihr und dem Kläger also kein Ausgleichs­ver­hältnis besteht. Auch wenn die anteilige Haftung von Geschwistern auf Zahlung von Elternunterhalt erst beurteilt werden könne, wenn bekannt sei, wie sich die Einkom­mens­ver­hältnisse von deren Ehegatten auf die eigene wirtschaftliche Situation auswirkten, ergebe sich hieraus kein besonderes Rechts­ver­hältnis, das es rechtfertigen könnte, dem unter­halts­pflichtigen Abkömmling einen direkten Auskunfts­an­spruch gegen Ehegatten seiner Geschwister zuzubilligen. Vielmehr sei der Unterhalt Leistende in der Lage, auch die insofern erforderlichen Informationen mittelbar von seinen Geschwistern zu erlangen, die jedenfalls auch insoweit Auskunft über ihre eigenen finanziellen Verhältnisse erteilen müssen, als diese von den Einkünften ihrer Ehegatten mitbestimmt werden.

Vorinstanzen:

OLG München, AG Passau

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/2003 des BGH vom 08.05.2003

der Leitsatz

BGB §§ 242 A, 1580, 1605

a) Ein gegenüber seinen Eltern Unter­halts­pflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermö­gens­ver­hältnisse beanspruchen.

b) Zur Auskunfts­pflicht unter Geschwistern bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt.

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