18.10.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss04.11.2010

Getrennt lebender Ehegatte muss bei Antrag auf Verfahrens­kostenhilfe dem anderen Ehegatten seine Vermögens­verhältnisse offenbarenKein Schutz für Vermö­gens­angaben beim Familiengericht

Wenn ein getrennt lebender Ehegatte Verfah­rens­kos­tenhilfe für ein famili­en­recht­liches Verfahren gegen den anderen Ehegatten beantragt, dann muss er hinnehmen, dass das Familiengericht seine Angaben zu Einkommen und Vermögen dem anderen Ehegatten zur Überprüfung zusendet, selbst wenn es in dem beantragten famili­en­ge­richt­lichen Verfahren nicht um unter­halts­rechtliche Auskunfts­ansprüche geht. Das hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zugelassen.

Im hiesigen Fall sind die Beteiligten getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht Diez beantragt, ihr die Ehewohnung vorläufig zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Für dieses gerichtliche Verfahren hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Dem Antrag war die Erklärung der Ehefrau über ihre persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beigefügt.

AG übermittelt Verfah­rens­kos­ten­hil­feantrag an Ehemann

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Antragstellerin beschlossen, die Erklärung und die Belege zum eingereichten Verfah­rens­kos­ten­hil­feantrag an den Ehemann als Antragsgegner zu übermitteln. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Recht zur Übersendung der Unterlagen, da zwischen den Beteiligten weder Trennungs- noch Kindes­un­ter­halts­ansprüche anhängig gemacht worden seien. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde dazu führen, dass in allen famili­en­recht­lichen Verfahren zukünftig alle Unterlagen zur Bewilligung von Verfah­rens­kos­tenhilfe der Gegenseite zugänglich gemacht werden könnten. Dies verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Beschwerde gegen Übermittlung erfolglos

Der zuständige 7. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hat in seinem Beschluss vom 4. November 2010 die Entscheidung des Amtsgerichts Diez bestätigt, dass die Erklärung und die Belege zum eingereichten Verfah­rens­kos­ten­hil­fe­gesuch an die Gegenseite zu übermitteln sind. Nach der Ergänzung des § 117 Abs. 2 ZPO durch Einfügung des Satzes 2 durch das FGG-Reformgesetz sei dem Gericht grundsätzlich die Befugnis eingeräumt worden, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse dem Gegner zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzuleiten. Die Regelung solle nach der Begründung des Gesetzgebers dazu dienen, eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Angaben zu erreichen, weil der andere Beteiligte falsche oder fehlende Angaben aufdecken werde. Voraussetzung hierfür sei, dass zwischen den Beteiligten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen bestehe. Vorliegend bestehe ein solcher Anspruch nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB (Auskunfts­an­spruch unter getrennt lebenden Ehegatten). Bei Bestehen eines Auskunfts­an­spruchs könnten die Beteiligten grundsätzlich jederzeit gegenseitig Auskunft verlangen. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung, wie von der Antragstellerin befürchtet, sei daher ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen daten­schutz­rechtliche Bestimmungen.

Existenz des Auskunfts­an­spruchs nach BGB genügt

Mithin reiche die bloße Existenz eines Auskunfts­an­spruchs nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus. Es sei nicht Voraussetzung, dass der Auskunftsanspruch konkret fällig oder er Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens sei.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online

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