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Dokument-Nr. 32077

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Sächsisches Landessozialgericht Urteil10.05.2022

Sonder­re­ge­lungen zum Rentenwert (Ost) auch im Jahr 2019 verfassungs­rechtlich nicht zu beanstandenUngleich­be­handlung wegen noch nicht hergestellten einheitlichen Einkommens­verhältnissen im Beitrittsgebiet gerechtfertigt

Das LSG Sachsen hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen, die für renten­rechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet einen besonderen Rentenwert vorsehen, weiter verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Kläger ist Rentner und rügte die Sonder­be­wer­tungs­vor­schriften für das Beitrittsgebiet, die u. a. einen Rentenwert (Ost) vorsehen. Der aktuelle Rentenwert ist der Bestandteil der Rentenformel, der das Rentenniveau dynamisch in der Nähe des Entgelts der beitrags­zah­lenden aktiven Versicherten hält. Er wird zum 1. Juli jeden Jahres u.a. in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst. Für renten­rechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet tritt an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (zum 1. Juli 2019 33,05 Euro) der „aktuelle Rentenwert (Ost)“, der ab dem 1. Juli 2019 96,5 % des aktuellen Rentenwerts betrug (31,89 Euro).

BSG: Sonder­re­ge­lungen für das Beitrittsgebiet nicht verfas­sungs­widrig

Das Bundes­so­zi­al­gericht hatte im Jahr 2006 festgestellt, dass die Sonder­re­ge­lungen für das Beitrittsgebiet nicht verfas­sungs­widrig sind. Es hat dabei berücksichtigt, dass für die Finanzierung der Renten­ver­si­cherung die – im Beitrittsgebiet niedrigeren – Roherträge der Wirtschafts­un­ter­nehmen entscheidend sind. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnah­me­si­tuation nach der Wieder­ver­ei­nigung und der damit auch im Bereich der Renten­ver­si­cherung zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen und bis zur Herstellung einheitlicher Lebens­ver­hältnisse im Bundesgebiet gerechtfertigt.

LSG: Ungleich­be­handlung noch gerechtfertigt

Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht hat im aktuellen Verfahren festgestellt, dass jedenfalls im Jahr 2019 einheitliche Einkom­mens­ver­hältnisse im Beitrittsgebiet noch nicht hergestellt sind. Nach dem Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2019 ist die Wirtschaftskraft Ostdeutschlands von 43 % im Jahr 1990 auf 75 % des westdeutschen Niveaus im Jahr 2018 gestiegen. Damit ist nach wie vor ein relevanter Abstand festzustellen, der die Ungleichbehandlung (noch) rechtfertigt. Der Gesetzgeber hat aber auch auf die fortschreitende Annäherung und den Zeitablauf seit der Wieder­ver­ei­nigung reagiert und die Rentenwerte Ost schrittweise an die Rentenwerte West angeglichen. Zum Juli 2024 wird schließlich der aktuelle Rentenwert für alle Renten an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) treten.

Quelle: Sächsische Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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