21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 24651

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Sächsisches Landessozialgericht Urteil30.05.2017

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für stationäre ChemotherapieAmbulante Versorgung hat Vorrang

Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme bei einer stationären Chemotherapie, wenn diese auch ambulant hätte erfolgen können. Dies hat das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht in einer Reihe von Verfahren entschieden.

In den vorliegenden Verfahren hatte das Krankenhaus gegen die Kostenablehnung Klage beim Sozialgericht erhoben, weil nicht abzusehen gewesen sei, dass die Chemotherapie kompli­ka­ti­onslos verlaufen werde; außerdem sei die Therapie als stationäre Behandlung günstiger als eine ambulante Behandlung. Der Bezug der nötigen Medikamente über Apotheken würde höhere Kosten verursachen.

Ambulante vertrag­s­ärztliche Versorgung auch bei höheren Kosten Vorrang

Weder das Sozialgericht noch das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht haben diese Argumentation gelten lassen. Würde ein Versicherter in einem Krankenhaus stationär behandelt werden, obwohl dies nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich war, weil eine ambulante Kranken­be­handlung ausgereicht hätte, stehe dem Kranken­haus­träger weder ein Vergü­tungs­an­spruch nach dem DRG-Fallpau­scha­len­system noch ein berei­che­rungs­recht­licher Anspruch zu; dies gelte auch dann, wenn die ambulante Behandlung für die Krankenkasse höhere Kosten als die stationäre Kranken­h­aus­be­handlung verursachen würde, so das Gericht. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sei die ambulante vertrag­s­ärztliche Versorgung vorrangig zu nutzen. Es handele sich daher um eine Fehlbelegung, weil die vollstationäre Kranken­h­aus­be­handlung nicht erforderlich gewesen sei. Die Beurteilung dieser Frage richte sich allein nach medizinischen Erfordernissen. Solche medizinischen Gründe lagen in den entschiedenen Fällen nicht vor. Hinzu komme, dass die öffentlichen Apotheken bei der Abgabe von Medikamenten an die vorgegebenen Preise gebunden seien. Diese gesetzliche Vorgabe könne durch die Kostenvorteile der Kranken­hau­s­a­potheke unterlaufen werden.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ ra-online

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