Sächsisches Landessozialgericht Urteil30.05.2017
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für stationäre ChemotherapieAmbulante Versorgung hat Vorrang
Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme bei einer stationären Chemotherapie, wenn diese auch ambulant hätte erfolgen können. Dies hat das Sächsische Landessozialgericht in einer Reihe von Verfahren entschieden.
In den vorliegenden Verfahren hatte das Krankenhaus gegen die Kostenablehnung Klage beim Sozialgericht erhoben, weil nicht abzusehen gewesen sei, dass die Chemotherapie komplikationslos verlaufen werde; außerdem sei die Therapie als stationäre Behandlung günstiger als eine ambulante Behandlung. Der Bezug der nötigen Medikamente über Apotheken würde höhere Kosten verursachen.
Ambulante vertragsärztliche Versorgung auch bei höheren Kosten Vorrang
Weder das Sozialgericht noch das Sächsische Landessozialgericht haben diese Argumentation gelten lassen. Würde ein Versicherter in einem Krankenhaus stationär behandelt werden, obwohl dies nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich war, weil eine ambulante Krankenbehandlung ausgereicht hätte, stehe dem Krankenhausträger weder ein Vergütungsanspruch nach dem DRG-Fallpauschalensystem noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu; dies gelte auch dann, wenn die ambulante Behandlung für die Krankenkasse höhere Kosten als die stationäre Krankenhausbehandlung verursachen würde, so das Gericht. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sei die ambulante vertragsärztliche Versorgung vorrangig zu nutzen. Es handele sich daher um eine Fehlbelegung, weil die vollstationäre Krankenhausbehandlung nicht erforderlich gewesen sei. Die Beurteilung dieser Frage richte sich allein nach medizinischen Erfordernissen. Solche medizinischen Gründe lagen in den entschiedenen Fällen nicht vor. Hinzu komme, dass die öffentlichen Apotheken bei der Abgabe von Medikamenten an die vorgegebenen Preise gebunden seien. Diese gesetzliche Vorgabe könne durch die Kostenvorteile der Krankenhausapotheke unterlaufen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2017
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ ra-online