03.12.2024
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Dokument-Nr. 27329

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Beschluss05.03.2018Saarländisches Oberlandesgericht6 UF 116/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 421Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 421
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht St. Wendel, Beschluss04.10.2017, 6 F 50/17 SO
ergänzende Informationen

Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss05.03.2018

Angemessener Sommer­fe­ri­e­n­umgang bei zweijährigem Kind beträgt zwei WochenLängere Trennung des Kindes von Haupt­betreuungs­person bei Spannungen der Eltern unzulässig

Der Sommer­fe­ri­e­n­umgang mit einem zweijährigen Kind ist regelmäßig auf zwei Wochen zu begrenzen. Eine längere Trennung des Kindes von der Haupt­betreuungs­person in diesem Alter ist bei Spannungen in der Elternbeziehung unzulässig. Dies hat das Saarländische Oberlan­des­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht St. Wendel im Oktober 2017 in einem Sorgerechts- und Umgangs­ver­fahren zweier in Trennung lebender Eltern einer zweijährigen Tochter unter anderem über den Ferienumgang entscheiden. Das Kind lebte hauptsächlich bei der Mutter. Das Gericht sprach dem Vater für die Sommerferien einen Umgang von zwei Wochen mit dem Kind zu. Damit war die Kindesmutter aber nicht einverstanden und legte daher Beschwerde ein.

Umgangsrecht umfasst grundsätzlich Ferienumgang

Das Saarländische Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB sei grundsätzlich auch die Einräumung von Ferienumgang angezeigt. Dadurch können in besonderem Maße das Zusammensein von Kind und umgangs­be­rech­tigten Elternteil normalisiert und die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Umgangs­be­rech­tigten aufrecht­er­halten und gefestigt werden. Ferienumgänge können jedenfalls mittelfristig auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen, weil das Kind den Umgangs­be­rech­tigten über einen längeren Zeitraum hinweg unter Alltags­be­din­gungen erleben könne.

Sommer­fe­ri­e­n­umgang von zwei Wochen bei zweijährigem Kind angemessen

Der Sommer­fe­ri­e­n­umgang sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auf zwei Wochen zu begrenzen, da eine längere Trennung des zweijährigen Kindes von seiner Haupt­be­treu­ungs­person unter Bindung­s­a­spekten zu lang erscheine, wenn die Elternbeziehung nicht spannungsfrei sei.

Quelle: Saarländische Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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