21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Saarländisches Oberlandesgericht Urteil30.11.2017

Schadenersatz und Schmerzensgeld für Hinterbliebene wegen eines tödlichen Sturzes auf einem Premi­um­wan­derwegGemeinde Losheim und zwei Gemein­de­be­dienstete haften wegen unzureichender Sicherung

Eine Gemeinde ist für den tödlichen Sturz eines Wanderers auf einem Premi­um­wan­derweg wegen unzureichender Sicherung durch das Holzgeländer verantwortlich und muss daher der Witwe Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen. Dies hat das Saarländische Oberlan­des­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall war der Ehemann der Klägerin auf dem Premi­um­wan­derweg "Der Bergener" an einer Steilkante an der Raststätte "An der Filz" acht bis zehn Meter kopfüber in die Tiefe gestürzt und hatte tödliche Verletzungen erlitten. Die Ehefrau klagte gegen die Gemeinde und zwei Gemein­de­mit­glieder auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das LG Saarbrücken hatte der Klage stattgegeben.

Schmerzensgeld von 3.000 Euro und Unter­halts­schaden von 53.000 Euro

Das OLG Saarbrücken hat die Berufung der beklagten Gemeinde Losheim und zweier Gemein­de­be­diensteter zurückgewiesen. Demnach sind die Beklagten unter anderem verpflichtet, der klagenden Ehefrau ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu zahlen und materielle Schäden, vor allem die Beerdi­gungs­kosten und den bisher geltend gemachten Teil des Unter­halts­schadens, in Höhe von insgesamt rund 53.000 Euro zu ersetzen.

Beklagte Gemein­de­mit­glieder haften persönlich

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts war der Unfall darauf zurückzuführen, dass ein von der Gemeinde aus Baumstämmen und Ästen errichtetes Geländer morsch, konstruktiv fehlerhaft und deswegen nicht standsicher gewesen ist. Daneben hat das Oberlan­des­gericht eine persönliche Haftung der beiden mitverklagten Gemein­de­mit­glieder bejaht, die bereits durch Strafbefehle des AG Merzig wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen verurteilt worden sind. Diese hätten das Geländer trotz erkannter Fehler­haf­tigkeit nicht instandgesetzt und die Gefahrenstelle auch nicht anderweitig gesichert. Da die Gemeinde hier im privat­recht­lichen Bereich gehandelt habe, könne die Geschädigte die beiden nicht verbeamteten Gemein­de­be­diensteten persönlich neben der Gemeinde in Anspruch nehmen.

Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht/ ra-online

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