03.12.2024
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Dokument-Nr. 15679

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Urteil18.02.2013Oberlandesgericht Koblenz5 U 34/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 785Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 785
  • NJW-RR 2013, 1108Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1108
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil18.02.2013

Veranstalter einer Wanderung ist nicht zur ständigen Kontrolle sämtlicher Wanderwege verpflichtetWanderin hat nach Sturz keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranstalter

Den Veranstalter organisierter und kosten­pflichtiger Wanderungen trifft zwar grundsätzlich die Pflicht, eine Wanderstrecke an besonders problematischen Stellen auf ihre gefahrlose Begehbarkeit zu prüfen. Eine daraus resultierende Haftung für Körperschäden kann der Veranstalter auch nicht wirksam in einer vertraglichen Vereinbarung mit den Wanderern ausschließen. Jedoch ist er nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig auf ihre Sicherheit hin zu kontrollieren. Insbesondere haftet er nicht, wenn die Strecke für viele andere Wanderer passierbar ist und erst der Unfall erkennen lässt, dass ein Weg gesichert oder vor der Gefahr gewarnt werden muss. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls nahm an Fronleichnam 2011 an einer von dem Beklagten organisierten Wander­ver­an­staltung im und rund um das Ahrtal teil. Wie bereits an den Tagen zuvor regnete es auch während der Wanderung. Die Klägerin rutschte beim Abstieg vom Aussichtspunkt "Teufelsloch" aus, stürzte und verletzte sich erheblich. Daraufhin nahm sie den beklagten Verein mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Wanderstrecke habe sich am Unfalltag in einem derart gefährlichen Zustand befunden, dass der Beklagte sie habe sperren oder vor ihr warnen müssen. Der Beklagte erwiderte, die Klägerin sei infolge eigener Unachtsamkeit gestürzt.

LG verneint Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht seitens des Veranstalters

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Beklagte habe ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht verletzt. Es sei für die Klägerin offenkundig gewesen, dass der tagelange Regen die Wege rutschig gemacht habe. Von dem Beklagten könne zudem nicht erwartet werden, dass er sämtliche Wanderwege ständig kontrolliere.

Veranstalter kann Haftung für Körperschäden nicht im Vorfeld wirksam ausschließen

Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem Oberlan­des­gericht Koblenz erfolglos. Das Gericht legte in seiner Entscheidung dar, aus der Verpflichtung des Beklagten, die Wanderung zu organisieren, folge grundsätzlich auch seine Haftung bei der Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Denn der Veranstalter einer kosten­pflichtigen Wanderung könne die Haftung für Körperschäden nicht im Vorfeld wirksam ausschließen.

Wanderwege waren trotz schlechter Witte­rungs­be­din­gungen am Unfalltag für durch­schnitt­lichen Wanderer begehbar

Eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht sei dem Beklagten aber im konkreten Fall nicht vorzuwerfen. Das Ahrtal sei ein zerklüftetes Wandergebiet und am Teufelsloch mit steilen An- und Abstiegen verbunden. Gerade bei Regen bestehe in besonders steilen Abschnitten auch eine erhöhte Sturzgefahr. Der Beklagte als Veranstalter aber hätte erst dann reagieren müssen, wenn einzelne Strecke­n­ab­schnitte witte­rungs­bedingt nur unter solchen Anstrengungen zu begehen seien, die ein durch­schnitt­licher Wanderer nicht mehr bewältigen könne. Diese Umstände seien für den Unfalltag aber gerade nicht feststellbar gewesen.

Für Veranstalter bestand zum Unfallzeitpunkt keine Sicherungs- und Warnpflicht

So hätte eine Vielzahl anderer Wanderer den Aussichtspunkt „Teufelsloch“ problemlos erreicht und auch wieder verlassen, ohne Schaden zu nehmen. Die Stelle, an der sich der Unfall ereignete, sei bis kurz zuvor noch passierbar gewesen. Deshalb hätten auch die begleitenden Mitarbeiter des Beklagten frühestens aufgrund des Sturzes der Klägerin die Erkenntnis gewinnen können, dass eine Sperrung des Weges oder eine Sicherung der Gefahrenstelle zu veranlassen sei. Im Unfallzeitpunkt aber habe für den Beklagten keine Sicherungs- und Warnpflicht bestanden. Insgesamt sei daher ein Verschulden des beklagten Vereins nicht feststellbar gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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