18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1632

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Oberlandesgericht Celle Urteil20.12.2005

Benutzung von Wanderwegen immer auf eigene Gefahr

Ein Waldbesitzer haftet nicht für Schäden, die sich ein Benutzer eines durch den Wald führenden öffentlichen Weges beim Umklettern eines umgestürzten Baumes zuzieht. Das hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Die Klägerin hatte den Waldbesitzer auf Schadensersatz verklagt, nachdem sie im Januar 2004 bei dem Versuch gestürzt war, einen auf dem Hauptwanderweg des Benther Berges liegenden Baum über einen abseits des Weges gebildeten vereisten Trampelpfad zu umgehen und sich dabei verletzt hatte.Sie hat die Ansicht vertreten, der Waldbesitzer sei seiner Pflicht zur Sichtprüfung der Bäume nicht nachgekommen; der Baum habe dort schon mindestens sechs Wochen quer über dem Weg gelegen.

Der 14. Zivilsenat hat mit seinem Urteil die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Waldbesitzer hafte nach den Bestimmungen des Bundes­wa­ld­ge­setzes und des Nieder­säch­sischen Waldgesetzes nicht für natur- und waldtypische Gefahren wie sie durch Bäume oder den Zustand von öffentlichen Wegen entstehen können.

Nur dann, wenn er selbst atypische Gefahren schaffe, mit denen auch ein aufmerksamer und vorsichtiger Wegenutzer nicht rechne (z.B. durch das Hineinbringen von gefährlichen Gegenständen), gelte dieser Haftungs­aus­schluss nicht.

Sinn des Haftungs­pri­vilegs ist es, Waldbesitzer nicht durch eine Einstands­pflicht für typische Waldgefahren davon abzuhalten, Wald- und Wanderwege für den öffentlichen Verkehr zu öffnen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 29.12.2005

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