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Sozialgericht Wiesbaden Urteil26.05.2014

Mehrbedarf für Schwer­be­hinderte kann erst ab Vorlage des Schwer­behinderten­aus­weises mit Merkzeichen "G" gewährt werdenBegründung im Versorgungs­amts­bescheid für Zuerkennung des Mehrbedarfs nicht ausreichend

Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII ist erst dann zu gewähren, wenn ein Schwer­be­hin­derter dem Sozia­l­hil­fe­träger einen Schwer­behinderten­ausweis mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) oder den voraus­ge­gangenen Bescheid des Versor­gung­samtes vorlegt. Leistungen für davor liegende Zeiträume kommen nicht in Betracht. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall war dem schwer­be­hin­derten Kläger vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen "G" rückwirkend für den Zeitraum ab Dezember 2008 zuerkannt worden. Einen entsprechenden Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis erhielt der Kläger erst im Juli 2010 und legte den Ausweis beim zuständigen Sozia­l­hil­fe­träger vor. Daraufhin wurde dem Wiesbadener ein Mehrbedarf von monatlich 61,03 Euro ab Juli 2010 gewährt. Die Behörde war der Meinung, dass eine rückwirkende Leistung nicht in Betracht komme und verwies auf eine frühere Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts (Urteil v. 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R).

Anspruch auf begehrten Mehrbe­da­rfs­zu­schlag besteht erst ab Vorlage des Schwer­be­hin­der­te­n­aus­weises

Das Sozialgericht Wiesbaden entschied, dass die Entscheidung rechtmäßig ist. Auch nach der neuen Fassung des § 30 SGB XII, die ab dem 7. Dezember 2006 gelte, sei auf den Zeitpunkt der Vorlage des Schwer­be­hin­der­te­n­aus­weises oder des Versor­gung­s­amts­be­scheides abzustellen. Das Gesetz stelle eindeutig auf die Vorlage beim Sozia­l­hil­fe­träger ab und nicht auf die Begründung im Versor­gung­s­amts­be­scheid. Bis zur Vorlage bestehe deshalb kein Anspruch auf den begehrten Mehrbe­da­rfs­zu­schlag. Dies habe der Gesetzgeber aus Gründen der Verwal­tungs­ver­ein­fachung so geregelt

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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