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- Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung bei LactoseintoleranzSozialgericht Karlsruhe, Urteil03.03.2011, S 4 AS 2626/09
- Hartz IV: Alleinerziehenden-Zuschlag auch bei zeitweiser KinderbetreuungBundessozialgericht, Urteil03.03.2009, B 4 AS 50/07 R
- Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf zusätzliches Geld für ärztlich angeordnete DiätSozialgericht Dresden, Beschluss16.07.2008, S 23 AS 2033/08 ER
Sozialgericht Wiesbaden Urteil29.05.2012
Stillende Mütter erhalten keine höheren Hartz IV-LeistungenPer Gesetz ausdrücklich für die Schwangerschaft vorgesehener Mehrbedarf nicht auf Stillzeit übertragbar
Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Im zugrunde liegenden Fall begehrten zwei Mütter einen Mehrbedarf für die Stillzeit ihrer 2008 und 2010 geborenen Kinder. Sie legten dar, dass stillende Mütter in den ersten Monaten nach der Geburt des Kindes einen um etwa 500 - 600 kcal erhöhten Kalorienbedarf hätten. In der Schwangerschaft sehe das Gesetz einen Mehrbedarf wegen höherer Kosten für Ernährung, Wäsche etc. vor, obwohl in der Schwangerschaft lediglich ein erhöhter Kalorienbedarf von etwa 250 kcal anzunehmen sei. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar.
Krankheit, die kostenaufwändigere Ernährung notwendig macht, liegt nicht vor
Das Sozialgericht Wiesbaden sah hierfür keine gesetzliche Grundlage. Der Regelbedarf sei als Pauschale ausgestaltet, die über die in § 21 SGB II genannten Fälle hinaus keine Besonderheiten berücksichtige. Der individuelle Kalorienbedarf unterscheide sich erheblich, je nach körperlicher Anstrengung, Gewicht, Größe und Geschlecht. Das Gesetz sehe ausdrücklich nur einen Mehrbedarf während der Schwangerschaft vor, der nicht auf stillende Mütter zu übertragen sei. Auch liege keine Krankheit vor, die eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig mache. Schließlich sei ein unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht zu berücksichtigen, weil die durch das Stillen verursachten Kosten durch Einsparungen bei der Ernährung des Kindes gedeckt werden könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2012
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
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