24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 7531

Drucken
Urteil03.03.2009BundessozialgerichtB 4 AS 50/07 R
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil03.03.2009

Hartz IV: Allein­er­zie­henden-Zuschlag auch bei zeitweiser KinderbetreuungHälftiger Mehrbedarf für Allein­er­ziehende bei Abwechslung in der Betreuung

Erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen steht ein hälftiger Mehrbedarf für Allein­er­ziehende zu, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die Klägerin hat, obwohl sie sich in der Betreuung ihrer Tochter mit ihrem geschiedenen Ehemann abwechselt, Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der genannte Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt, wenn der Hilfebedürftige leistungs­be­rechtigt im Sinne des SGB II ist und die besondere Bedarfs­si­tuation der Alleinerziehung vorliegt. Letzteres ist hier der Fall, denn in der Zeit, in der sich die Tochter der Klägerin bei ihrer Mutter befindet, erzieht die Klägerin das Kind im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II allein.

Kein "Alles-oder-Nichts-Prinzip"

Der erkennende Senat folgt in solchen Fällen nicht dem "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Denn rechtlich ist es in einer derartigen Situation weder angemessen, hilfe­be­dürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Die Frage, ob und in welchem Umfang durch den wöchentlichen Aufent­halts­wechsel eine Entlastung eintritt, bestimmt sich bei der Auslegung des § 21 Abs. 3 SGB II unter Berück­sich­tigung des Zwecks der Leistung wegen Alleinerziehung. Deren Rechtfertigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass Allein­er­ziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise höhere Aufwendungen haben. So haben Allein­er­ziehende typischerweise weniger Zeit, um preisbewusst einzukaufen. Auch fallen bei ihnen oft Kosten für Kinderbetreuung an, wenn sie selbst Außenkontakte pflegen wollen, Behördengänge zu erledigen haben oder zu Arztbesuchen gezwungen sind. Im Hinblick auf diesen Zweck tritt in Fällen, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil befindet, in der Betreuungszeit keine umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, sodass die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/09 des Bundessozialgerichts vom 03.03.2009

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7531

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI