21.11.2024
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Dokument-Nr. 6404

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Sozialgericht Dresden Beschluss16.07.2008

Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf zusätzliches Geld für ärztlich angeordnete Diät

Ein Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II hat Anspruch auf einen Mehrbedarf für purinarme Kost, wenn er an einer Erhöhung des Harnsäu­re­spiegels im Blut (Hyperurikämie) leidet. Ordnet sein Arzt die Diät an, so muss der Grund­si­che­rungs­träger monatlich zusätzlich 33 € für die kosten­auf­wändige Ernährung zahlen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der 52 Jahre alte Antragsteller ist arbeitslos und bezieht eine Berufs­un­fä­hig­keitsrente. Er lebt mit seiner Frau und seiner Tochter in der Nähe von Hoyerswerda. Die Familie erhält ca. 320 € Arbeits­lo­sengeld II monatlich als Aufsto­cke­r­leis­tungen. Wegen des erhöhten Harnsäu­re­spiegels im Blut, der zu Gicht führen kann, ordnete sein Arzt eine purinarme Kost an. Der Antragsteller beantragte beim Landkreis Kamenz vergeblich einen Zuschlag für diese teurere Krankenkost. Daraufhin begehrte er vor dem Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz.

Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag statt. Jörn Benndorf, Vorsitzender der 23. Kammer: "Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat bei der Krankheit des Antragstellers einen Mehrbedarf empfohlen. Diese Einschätzung von 1997 ist weiterhin gültig. Der Gesetzgeber hat sich darauf bezogen. Es liegen keine präziseren Erkenntnisse aus jüngster Zeit vor. Der Wert von 1997 war an die Preis­ent­wicklung anzupassen. Bei Hyperurikämie sind nunmehr rund 33 € monatlich zu zahlen."

Auszug aus § 21 Absatz 5 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II):

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kosten­auf­wendigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 23.07.2008

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