18.10.2024
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Dokument-Nr. 3841

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss05.02.2007

Arbeitslose Diabetiker können Mehrbedarf geltend machen

Arbeitslose, die aufgrund eines Diabetes mellitus vom Typ IIa auf besondere Diabetes-Kost angewiesen sind, haben Anspruch auf einen Zuschlag zum Regelsatz des Arbeits­lo­sen­geldes II. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte die MainArbeit in Offenbach einem arbeitslosen Diabetiker einen Mehrbe­da­rfs­zu­schlag verwehrt. Sie argumentierte, Diabetiker könnten sich ohne finanziellen Mehraufwand krank­heits­gerecht ernähren. Die dagegen gerichtete Beschwerde beim Landes­so­zi­al­gericht hatte Erfolg.

In der medizinischen Wissenschaft ist die Frage nach der Notwendigkeit und Wirksamkeit einer besonderen Diabetes-Kost bisher nicht endgültig entschieden. Solange dies so sei, so die Darmstädter Richter, folge das Gericht den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Dieser empfiehlt derzeit noch eine besondere Krankenkost für Diabetiker. Da die Diabetiker-Kost einen medizinisch notwendigen tatsächlichen Bedarf abdecke, gehöre ihre Finanzierung zum verfas­sungs­rechtlich geschützten Existenzminimum. Dem Kranken sei nicht zuzumuten, diesen Mehrbedarf aus dem sogenannten "Ansparanteil" des Regelsatzes zu decken, da dieser für einmalige besondere Bedarfe gedacht sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.02.2007

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