Sozialgericht Wiesbaden Urteil23.01.2009
Kein Versicherungsschutz bei Frühstückseinkauf auf dem Weg zur ArbeitKeine besondere Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit
Wer den Weg zur Arbeit unterbricht, um Lebensmittel für das Frühstück am Arbeitsplatz einzukaufen und dabei auf dem Parkplatz des Supermarktes verletzt wird, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Der Kläger hatte mit seinem Motorrad auf dem Weg zur Arbeit den Parkplatz eines Supermarktes befahren, um sich Lebensmittel für das Frühstück zu besorgen. Dort wurde er von einem PKW angefahren und erlitt eine Fraktur des Unterschenkels. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Wegeunfall ab.
Richter: Kläger hat den versicherten Weg verlassen
Das Sozialgericht hat diese Auffassung bestätigt. Der Kläger habe den –versicherten- Weg zur Arbeit mit dem Einbiegen auf den Parkplatz verlassen und zum Unfallzeitpunkt den versicherten Weg noch nicht wieder angetreten. Die Absicht, Lebensmittel für das Frühstück am Arbeitsplatz einzukaufen, sei eigenwirtschaftlicher Art. Eine besondere Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit liege nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 24.02.2009