21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil24.01.2018

FM-Anlage für Gehör­ge­schä­digten stellt keine Leistung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung darHilfsmittel nur in Ausnahmefällen zur Befriedigung von Grund­be­dürf­nissen des täglichen Lebens erforderlich

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine FM-Anlage (drahtlose Signal­übertragungs­anlage) regelmäßig keine Leistung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ist, da es sich um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Ausgleich der Behinderung handelt, welches nur in Ausnahmefällen zur Befriedigung von Grund­be­dürf­nissen des täglichen Lebens erforderlich ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte von der beigeladenen Kranken­ver­si­cherung bereits ein Hörgerät für das linke Ohr und ein Cochlear-Implantat für das rechte Ohr erhalten. Damit war ein ausreichendes Hörverständnis im unmittelbaren Nahgespräch und ohne Störscha­ll­be­din­gungen erreicht worden. Es bestanden jedoch Verständ­nis­schwie­rig­keiten beim Hören und Verstehen in größeren Gruppen und Räumen, bei Störscha­ll­be­din­gungen sowie bei undeutlichem Sprechverhalten.

Leistungs­pflicht der Krankenkasse besteht im Bereich des mittelbaren Behin­de­rungs­aus­gleichs nur in Ausnahmefällen

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage auf Kostenübernahme für eine FM-Anlage durch die Krankenkasse ab. Das Grundbedürfnis des Hörens sei bereits durch die Versorgung mit einem Hörgerät als Hilfsmittel des unmittelbaren Behin­de­rungs­aus­gleichs sowie einem Cochlear-Implantat erfüllt worden. Im Bereich des mittelbaren Behin­de­rungs­aus­gleichs bestehe eine Leistungs­pflicht der Krankenkasse nur in Ausnahmefällen, beispielweise bei Kindern zum Spracherwerb oder zur Teilnahme am Schulunterricht in einer Regelschule sowie falls durch Hilfsmittel des unmittelbaren Behin­de­rungs­aus­gleichs das Grundbedürfnis des Hörens nicht ausreichend befriedigt werden könne. Dieses Grundbedürfnis umfasse jedoch nur einen Basisausgleich und kein Gleichziehen mit Hörgesunden auch bei erschwerten akustischen Bedingungen. Auch eine Gewährung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten der Renten­ver­si­cherung komme nicht in Betracht, da der Arbeitsplatz der Klägerin keine besonderen, über das normale Maß hinausgehende Anforderungen an das Hörvermögen beinhalte.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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