18.10.2024
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Sozialgericht Koblenz Urteil01.03.2016

Gesetzliche Krankenkassen müssen bei Bedarf Kosten für Gebär­den­sprachkurs übernehmenTeilnahme an Kursen ist als Kranken­be­handlung einzustufen

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen bei Bedarf für Kosten von Sprachkursen zum Erlernen der Gebärdensprache aufkommen müssen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Bürger geklagt, der an einer nicht heilbaren Hörstörung leidet, die, wie ärztlich bescheinigt, mit hoher Wahrschein­lichkeit zur Taubheit führen wird. Aus diesem Grund möchte er schon jetzt die Gebärdensprache erlernen, zumal ihm sein Facharzt bescheinigt hat, dass es wichtig sei, möglichst frühzeitig, noch vor dem Eintreten vollständiger Taubheit, mit der Gebärdensprache vertraut zu werden. Die beklagte Krankenkasse hatte zunächst die Kosten entsprechender Sprachkurse übernommen, sich dann aber geweigert und behauptet, die Gewährung von Sprachkursen gehöre nicht zum Leistungs­katalog der gesetzlichen Krankenkassen.

SG bejaht Leistungs­pflicht der Krankenkasse

Das Sozialgericht Koblenz hält die Krankenkasse jedoch für leistungs­pflichtig und hat sie deshalb zur Kostenübernahme verurteilt. Die Teilnahme an solchen Kursen sei als Kranken­be­handlung einzustufen, für die die Krankenkassen im Falle medizinischer Notwendigkeit aufzukommen hätten.

Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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