Dokument-Nr. 15519
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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss21.03.2013
Sozialhilfeträger muss Kosten für simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose Erstklässlerin nicht übernehmenUnterrichtsbegleitung durch Gebärdensprachassistenten ausreichend
Der Sozialhilfeträger ist nicht verpflichtet, die Kosten für einen simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetscher für eine gehörlose Erstklässlerin zu übernehmen, wenn die Eltern diesen Förderbedarf nicht ausreichend nachweisen können und die unterrichtenden Pädagogen die Unterrichtsbegleitung durch einen Gebärdensprachassistenten für ausreichend halten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Die gehörlose Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls wird auf Erlaubnis des Staatlichen Schulamts inklusiv an einer Regelgrundschule (Montesorrizug) in der ersten Klasse (Schuljahr 2012/13) unterrichtet. Der Sozialhilfeträger zahlt die ständige Unterrichtsbegleitung durch einen Gebärdensprachassistenten. Das Schulamt stellt der Antragstellerin einmal wöchentlich eine Sonderpädagogin zur Verfügung.
Antragstellering verlangt Kostenübernahme für simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetscher
Die Antragstellerin begehrt vor dem Sozialgericht Karlsruhe eine weiterreichende einstweilige Anordnung mit dem Ziel den Sozialhilfeträger zur höheren Kostenübernahme für einen simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetscher während der Unterrichtszeit zu verpflichten.
Gebärdensprachassistent als Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung erforderlich und geeignet
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin ab. Zur Begründung hieß es, dass der Sozialhilfeträger an die Feststellung des Schulamts, wonach ein besonderer Förderbedarf im Bereich des Hörens bestehe, gebunden sei. Die ständige Unterrichtsbegleitung einer gehörlosen Erstklässlerin im Rahmen ihrer Inklusivbeschulung des Montesorrizugs einer Regelgrundschule durch einen vom Sozialhilfeträger finanzierten Gebärdensprachassistenten sei als Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung erforderlich und geeignet.
Förderbedarf durch simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetschers von Eltern nicht ausreichend genug nachgewiesen
Darüber hinausgehender Förderbedarf durch die Finanzierung eines simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetschers sei von der Erstklässlerin und ihren Eltern konkret darzulegen und nachzuweisen. An einem solchen Nachweis fehle es, wenn sämtliche Pädagogen (hier: Klassenlehrerin, Sonderpädagogin und Schulamt) die Unterrichtsbegleitung durch einen Gebärdensprachassistenten - wie vorliegend - für hinreichend hielten. Das Behindertenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen gewährleiste keine über das Sozialhilferecht der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Rechtsansprüche auf Eingliederungshilfe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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