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Dokument-Nr. 15519

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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss21.03.2013

Sozia­l­hil­fe­träger muss Kosten für simultan übersetzenden Gebär­den­sprach­dol­metscher für gehörlose Erstklässlerin nicht übernehmenUnter­richts­be­gleitung durch Gebär­den­sprachas­sis­tenten ausreichend

Der Sozia­l­hil­fe­träger ist nicht verpflichtet, die Kosten für einen simultan übersetzenden Gebär­den­sprach­dol­metscher für eine gehörlose Erstklässlerin zu übernehmen, wenn die Eltern diesen Förderbedarf nicht ausreichend nachweisen können und die unterrichtenden Pädagogen die Unter­richts­be­gleitung durch einen Gebär­den­sprachas­sis­tenten für ausreichend halten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Die gehörlose Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls wird auf Erlaubnis des Staatlichen Schulamts inklusiv an einer Regel­grund­schule (Montesorrizug) in der ersten Klasse (Schuljahr 2012/13) unterrichtet. Der Sozialhilfeträger zahlt die ständige Unter­richts­be­gleitung durch einen Gebär­den­sprachas­sis­tenten. Das Schulamt stellt der Antragstellerin einmal wöchentlich eine Sonderpädagogin zur Verfügung.

Antrag­stel­lering verlangt Kostenübernahme für simultan übersetzenden Gebär­den­sprach­dol­metscher

Die Antragstellerin begehrt vor dem Sozialgericht Karlsruhe eine weiterreichende einstweilige Anordnung mit dem Ziel den Sozia­l­hil­fe­träger zur höheren Kostenübernahme für einen simultan übersetzenden Gebär­den­sprach­dol­metscher während der Unterrichtszeit zu verpflichten.

Gebär­den­sprachas­sistent als Einglie­de­rungshilfe zur angemessenen Schulbildung erforderlich und geeignet

Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin ab. Zur Begründung hieß es, dass der Sozia­l­hil­fe­träger an die Feststellung des Schulamts, wonach ein besonderer Förderbedarf im Bereich des Hörens bestehe, gebunden sei. Die ständige Unter­richts­be­gleitung einer gehörlosen Erstklässlerin im Rahmen ihrer Inklu­siv­be­schulung des Montesorrizugs einer Regel­grund­schule durch einen vom Sozia­l­hil­fe­träger finanzierten Gebär­den­sprachas­sis­tenten sei als Einglie­de­rungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung erforderlich und geeignet.

Förderbedarf durch simultan übersetzenden Gebär­den­sprach­dol­met­schers von Eltern nicht ausreichend genug nachgewiesen

Darüber hinausgehender Förderbedarf durch die Finanzierung eines simultan übersetzenden Gebär­den­sprach­dol­met­schers sei von der Erstklässlerin und ihren Eltern konkret darzulegen und nachzuweisen. An einem solchen Nachweis fehle es, wenn sämtliche Pädagogen (hier: Klassenlehrerin, Sonderpädagogin und Schulamt) die Unter­richts­be­gleitung durch einen Gebär­den­sprachas­sis­tenten - wie vorliegend - für hinreichend hielten. Das Behin­der­ten­rechts­über­ein­kommen der Vereinten Nationen gewährleiste keine über das Sozia­l­hil­ferecht der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Rechtsansprüche auf Einglie­de­rungshilfe.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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