21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil27.10.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Bundesagentur für Arbeit muss Kosten für Gebär­den­dol­metscher tragenBereitstellung eines Gebär­den­dol­met­schers stellt Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeits­för­derung dar

Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für den Gebär­den­dol­metscher eines Auszubildenden tragen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall bewilligte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einem schwer­be­hin­derten, gehörlosen jungen Mann für seinen Berufs­schul­besuch im Rahmen der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeug­bau­me­chaniker die Übernahme von Kosten eines Gebär­den­dol­met­schers. Mit seiner Klage verlangt das Landesamt von der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der für den Gebär­den­dol­metscher bisher aufgewandten Mittel in Höhe von rund 7.500 Euro sowie die Übernahme der entsprechenden zukünftigen Kosten. Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage stattgegeben, das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Agentur für Arbeit muss als Träger von Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maß­nahmen Aufwendungen für Gebär­den­dol­metscher tragen

Bei der Bereitstellung eines Gebär­den­dol­met­schers für einen gehörlosen Auszubildenden handele es sich um eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeits­för­derung. Dies gelte nicht nur für die Tätigkeit des Gebär­den­dol­met­schers während der praktischen Berufs­aus­bildung, sondern auch während des Besuchs der Berufsschule. Als Träger solcher Rehabilitationsmaßnahme müsse folglich die Agentur für Arbeit die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zunächst vorläufig übernommenen Aufwendungen für den Gebär­den­dol­metscher tragen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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