21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Beschluss09.09.2008

Kostenübernahme für Inter­nats­un­ter­bringung einer hörbehinderten SchülerinAngemessene Schulausbildung

Der Landschafts­verband Westfalen-Lippe (LWL) hat die Kosten der Unterbringung einer erwachsenen gehörlosen Schülerin in einem Internat für Hörbehinderte zu tragen, soweit die Schülerin aufgrund ihrer Persön­lich­keits­ent­wicklung noch der pädagogischen Unterstützung einer derartigen Einrichtung bedarf.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 20jährigen gehörlosen Schülerin aus Siegen, die zur Erlangung des Abiturs eine Gehör­lo­sen­schule in Essen besucht. Der LWL lehnte die Kostentragung einer Inter­nats­un­ter­bringung ab, weil es der Frau zuzumuten sei, ihren Wohnsitz nach Essen zu verlegen. Eine internatsmäßige Unterbringung zu Lasten der Sozialhilfe sei unver­hält­nismäßig und verursache unvertretbare Mehrkosten.

Einglie­de­rungshilfe umfasst Hilfen für eine angemessene Schulausbildung

Auf den Eilantrag der Schülerin verpflichtete das Sozialgericht Dortmund den LWL, die Kosten der Unterbringung für zunächst ein halbes Jahr als Leistung der Eingliederungshilfe zu tragen. Die Einglie­de­rungshilfe umfasse Hilfen zu einer angemessenen Schulausbildung. Ohne die Unterbringung in einem Internat erscheine der schulische Erfolg als gefährdet, weil die Schülerin auf Grund ihres Entwick­lungs­standes noch nicht in der Lage sei, einen eigenen Haushalt zu führen. Sie sei weiterhin auf die Hilfe Dritter angewiesen, um die mit ihrer Behinderung verbundenen Problem­stel­lungen zu meistern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 16.09.2008

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