18.10.2024
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Dokument-Nr. 7969

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss28.04.2009

Auch 3-jährige Weiterbildung ist von Bundesagentur zu fördernKosten für zugelassene Weiter­bil­dungs­maßnahme müssen von Bundesagentur für Arbeit finanziert werden

Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für eine Weiter­bil­dungs­maßnahme übernehmen und ist an die Entscheidung einer fachkundigen Stelle, die diese Weiter­bil­dungs­maßnahme zur Förderung zugelassen hat, gebunden. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Arbeitnehmer zur Wieder­ein­glie­derung oder zur Abwendung drohender Arbeits­lo­sigkeit durch Übernahme von Weiter­bil­dungs­kosten gefördert werden. Bedingung hierfür ist, dass eine fachkundige Stelle die Weiter­bil­dungs­maßnahme für die Förderung zugelassen hat. Dazu muss unter anderem die Dauer der Weiter­bil­dungs­maßnahme angemessen sein. Dies ist bei einer Vollzeit­maßnahme dann der Fall, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufs­aus­bildung um mindestens ein Jahr verkürzt ist. Ist eine solche Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen, so ist die Förderung dennoch möglich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Weiterbildung gesichert ist.

Bundesagentur lehnt Finanzierung von Weiterbildung ab

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein anerkannter Weiter­bil­dungs­träger bei der Bundesagentur für Arbeit die Finan­zie­rungs­zusage für bereits zugelassene Weiter­bil­dungs­maß­nahmen im Gesund­heits­bereich beantragt. Die Bundesagentur lehnte die Zusage mit der Begründung ab, die Finanzierung der Bildungs­maß­nahmen und des Lebens­un­terhalts der Teilnehmer im dritten Ausbildungsjahr seien durch den Weiter­bil­dungs­träger nicht sichergestellt. Eine Finanzierung des dritten Ausbil­dungs­jahres durch die Teilnehmer sei nicht ausreichend.

LSG: Entscheidung der fachkundigen Stelle bindend – Finanzierung des 3. Ausbil­dungs­jahres ist individuell festzustellen

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschied in einem heute veröf­fent­lichten Beschluss in einem Eilverfahren nunmehr, dass die Bundesagentur an die Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden ist. Sie kann hiergegen nicht einwenden, die Finanzierung des dritten Ausbil­dungs­jahres sei nicht generell gesichert. Denn der Gesetzgeber habe hinreichend klargestellt, dass die Teilnehmer auch selbst für die Finanzierung dieses Ausbil­dungs­ab­schnittes sorgen können. Daher sei die Frage der Finanzierung nicht im Zulas­sungs­ver­fahren für die Maßnahme, sondern nur gegenüber jedem einzelnen Teilnehmer individuell festzustellen.

Den Hintergrund des Rechtsstreits bildet ein Konflikt zwischen Bund und Ländern. Diese haben sich bislang nicht über die Finanzierung beruflicher Weiter­bil­dungs­maß­nahmen geeinigt, die nicht auf eine Dauer von höchstens 2 Jahren reduziert werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Gesund­heits­berufe wie Physio- und Ergotherapeuten sowie Logopäden, deren berufliches Quali­fi­ka­ti­o­ns­niveau sonst gefährdet wäre.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/09 des LSG Hessen vom 09.06.2009

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