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Sozialgericht Stuttgart Urteil18.06.2019

Erblich bedingte Netzhau­t­er­krankung im Endstadium rechtfertigt wegen drohender Erblindung Kostenübernahme für Transkornealen Elektro­stimulations­therapie durch KrankenkasseDrohende Erblindung wertungsmäßig mit lebens­be­droh­licher Erkrankung vergleichbar

Bei einer Erkrankung an Retinitis pigmentosa, einer erblich bedingten Netzhau­t­er­krankung, besteht auf Grundlage des § 2 Abs. 1a SGB V ein Anspruch auf Koste­n­er­stattung für die Behandlung mit der Transkornealen Elektro­stimulations­therapie unter Verwendung des OkuStim-Systems, wenn sich die Krankheit nahe dem Endstadium und damit der nahe Erblindung befindet, da eine medizinische Therapie derzeit nicht zur Verfügung steht und die Transkorneale Elektro­stimulations­therapie eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krank­heits­verlauf bietet. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens stritten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Koste­n­er­stattung für die Behandlung mit der Transkornealen Elektro­sti­mu­la­ti­o­ns­therapie hat. Die Klägerin, die an Retinitis pigmentosa nahe dem Endstadium erkrankt ist, beantragte bei der Beklagten zunächst die Übernahme der Kosten für die Behandlung mit der Transkornealen Elektro­sti­mu­la­ti­o­ns­therapie unter Verwendung des OkuStim-Systems. Nach Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme führte die Klägerin diese Behandlung auf eigene Kosten seit Januar 2018 durch. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit der Begründung zurück, dass es sich bei Retinitis pigmentosa weder um eine akut lebens­be­drohliche Erkrankung noch um eine damit wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung handle und zudem auch keine Anhaltspunkte für eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krank­heits­verlauf vorliegen.

SG bejaht nicht fernliegende positive Einwirkung der Transkornealen Elektro­sti­mu­la­ti­o­ns­therapie auf Krank­heits­verlauf

Das Sozialgericht Stuttgart gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es bestehe ein Anspruch auf Koste­n­er­stattung aus § 2 Abs. 1a SGB V, da die drohende Erblindung wertungsmäßig mit einer lebens­be­droh­lichen Erkrankung vergleichbar sei, eine medizinische Therapie zur Behandlung dieser Erkrankung derzeit nicht zur Verfügung stehe und zudem eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine positive Einwirkung der Transkornealen Elektro­sti­mu­la­ti­o­ns­therapie auf den Krank­heits­verlauf bestehe. Dabei schade es nicht, dass der Nutzen dieser Therapie noch nicht wissen­schaftlich nachgewiesen sei. Aufgrund der hoffnungslosen Situation der Klägerin sei ein geringerer Evidenzgrad an den Nutzen der streit­ge­gen­ständ­lichen Therapie zu stellen. Ausreichende Indizien für eine positive Einwirkung ergeben sich aus den Anwen­dungs­be­ob­ach­tungen und kleineren Studien in Zusammenschau mit dem wissen­schaft­lichen Erklä­rungs­modell der Methode.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)

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