Sozialgericht Dresden Urteil31.01.2007
Krankenkasse muss PDT-Augenlasertherapie zahlenBei notstandsähnlicher Extremsituation müssen Kosten erstattet werden
Die Krankenkasse muss eine nicht zugelassene Augentherapie bezahlen, wenn dadurch die Erblindung des Auges verhindert wird und keine kassenärztliche Leistung zur Verfügung steht. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Der 81-jährige Kläger leidet an fortschreitenden Gefäßwucherungen im Auge. Die herkömmliche Laserbehandlung war erfolglos verlaufen. Nach Auskunft der behandelnden Ärzte drohte die Erblindung des Auges. Der Kläger ließ mit Erfolg eine photodynamische Therapie (PDT) durchführen. Dabei wird das Arzneimittel Visudyne in die Blutbahn injiziert und mit kaltem Laser gezielt im Auge aktiviert. Hierfür liegt in Deutschland keine Zulassung vor. Die AOK lehnte die Erstattung der Kosten in Höhe von 1.939,69 € ab. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die drohende Erblindung ist eine notstandsähnliche Extremsituation. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gebot hier den Eingriff.
Bettina Koppen, Vorsitzende der 25. Kammer des Sozialgerichts: „Der gewählten Therapie wird in der Wissenschaft ein relativ hoher Therapieerfolg bei verhältnismäßig geringen Nebenwirkungen bescheinigt. Das Arzneimittel Visudyne ist in Deutschland für andere Diagnosen zugelassen und in der Apotheke erhältlich. Da der Nutzen der gewählten Therapie die Risiken überwiegt, muss die Krankenkasse in diesem Einzelfall die Kosten erstatten.“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 11.07.2007