23.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil19.04.2016

Kein Anspruch auf Betreuungsgeld bei Besuch einer öffentlich geförderten EinrichtungÖffentlich geförderte Spielgruppe dient als bedarfs­ge­rechtes Angebot zur Erfüllung des Anspruches auf Betreu­ungs­plätze für unter Dreijährige

Besucht ein Kind eine öffentlich geförderte Einrichtung, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bezog für ihren im Jahr 2013 geborenen Sohn Betreuungsgeld. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass ihr Sohn für insgesamt neun Stunden wöchentlich eine Spielgruppe besuche, erließ die Beklagte einen Änderungs­be­scheid und lehnte die Weitergewährung des Betreu­ungs­geldes für die Zukunft ab. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass der Sohn der Klägerin eine öffentlich geförderte Einrichtung besuche. Dies schließe nach § 4 a Abs. 1 Nr. 2 BEEG einen Anspruch auf Betreuungsgeld aus.

Auch Spielgruppe stellt öffentlich geförderte Einrichtung dar

Das Sozialgericht Stuttgart wies die hiergegen gerichtete Klage ab und führte zur Begründung aus, dass nach Auskunft des zuständigen Trägers die Spielgruppe als Ergänzung zu den bestehenden Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen gefördert werde, um ein bedarfs­ge­rechtes Angebot zur Erfüllung des Anspruches auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige zu schaffen. Es liege somit eine öffentlich geförderte Einrichtung nach § 4 a Abs. 1 Nr. 2 BEEG iVm § 24 Abs. 2 SGB VIII vor.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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