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- Lebensgeschichte und kultureller Hintergrund bei Feststellung des Grads der Behinderung regelmäßig nicht erheblichSozialgericht Stuttgart, Urteil20.05.2012, S 13 SB 6115/07
- Kein Anspruch auf Mehrbedarf für spezielle Nahrungsmittel bei psychischer ZwangsstörungBundessozialgericht, Urteil20.01.2016, B 14 AS 8/15 R
Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid30.05.2018
Zuerkennung eines Teil-Grades der Behinderung von 80 für psychische Erkrankung setzt nicht zwingend Psychotherapie vorausFehlende Mitwirkung an gerichtlich angeordneter psychiatrischer Begutachtung muss nicht zu Lasten des Betroffenen gehen
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Zuerkennung eines Teil-Grades der Behinderung von 80 für eine psychische Erkrankung nicht zwingend die Durchführung einer Psychotherapie voraus setzt, wenn sich aus den Ergebnissen der Ermittlungen im Übrigen zur Überzeugung des Gerichts ergibt, dass schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen und dem Betreffenden die Einsichtsfähigkeit in die Grunderkrankung gerade fehlt (hier aufgrund eines Verschwörungswahns). Desgleichen muss in einem solchen Fall die fehlende Mitwirkung an einer gerichtlich angeordneten psychiatrischen Begutachtung nicht zu Lasten des Klägers gehen.
Im zugrunde liegenden Klageverfahren wurde bei der Klägerin bereits ein Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Ausweislich der sozialmedizinischen Stellungnahme seien die Depression bzw. die seelische Störung mit einem Teil-GdB von 50 zu bewerten. Mit dieser Einschätzung war die Klägerin nicht einverstanden und sie erhob nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage, um eine höhere Bewertung des Grades der Behinderung zu erreichen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass weder die zuständige Behörde noch die sie behandelnden Ärzte die bei ihr vorliegende Tumorerkrankung berücksichtigen würde. Die Klägerin zeigte sich überzeugt davon, dass sie an einer unbehandelten Tumorerkrankung leide. Die bei ihr vorhandenen Schmerzen führte sie auf diese Erkrankung zurück. Sämtliche sie behandelnden Ärzte würden zurückliegende Behandlungsfehler anderer Ärzte vertuschen, MRT-Bilder würden gefälscht und Untersuchungen bewusst manipuliert, so dass die Tumorerkrankung nicht offenbar werden würde. Nach Befragung der die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen ordnete das Gericht die Fertigung eines Sachverständigengutachtens auf psychiatrischem Fachgebiet nach persönlicher Untersuchung der Klägerin an. Die Klägerin erschien zu dieser Untersuchung nach telefonischer und schriftlicher Ankündigung nicht. Sie teilte mit, sie sei nicht an der Psyche erkrankt. Ihrer Einschätzung nach müsse ein onkologisches Gutachten erstellt werden. Auf einen gerichtlichen Hinweis hin, vertrat der Beklagte die Auffassung, dass bei der Klägerin die Zuerkennung eines höheren Teil-Grades der Behinderung nicht in Betracht komme, da sie sich aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung befinde oder sonst eine Psychotherapie durchführe.
SG bejaht Teil-GdB von 80 für Behinderungen im Funktionssystem Psyche
Das Sozialgericht Stuttgart verpflichtete den Beklagten, bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von insgesamt 100 anzuerkennen, und legte dabei einen Teil-GdB von 80 für die Behinderungen im Funktionssystem Psyche zugrunde. Dies stützte das Gericht im Wesentlichen auf die Aussage des Stationsarztes und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in der sich die Klägerin für etwa sechs Wochen in stationärer Behandlung befunden hatte. Das Gericht schloss sich nicht der Auffassung des Beklagten an, dass ein höherer Teil-Grad der Behinderung nicht angenommen werden könne, da die Klägerin sich nicht laufend in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befinde. Vielmehr liege es im Wesen der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankung, dass ihr diesbezüglich Einsichtsfähigkeit fehle. Es handele sich nicht um den Nachweis eines fehlenden Leidensdrucks. Desgleichen habe in diesem konkreten Einzelfall auch die Weigerung, beim gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erscheinen, nicht gegen die Schwere der Erkrankung gesprochen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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