Bei dem 1962 geborenen Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt. Er erhielt seit 2005 vom beklagten Jobcenter Leistungen nach dem SGB II und lebte mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung. Beide hatten kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen. Der Kläger litt an einer psychischen Zwangsstörung und nahm nur bestimmte Nahrungsmittel in einem speziellen Verfahren zu sich. Nachdem ihm bisher ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 25,56 Euro monatlich gezahlt worden war, war ein solcher in der Leistungsbewilligung ab 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 zunächst nicht mehr enthalten (Bescheid vom 29. November 2010, Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2011; letzter Änderungsbescheid vom 15. September2011).
Das Sozialgericht Kiel hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der Verbraucherzentrale den Beklagten unter Änderung der Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs von insgesamt 42,82 Euro monatlich weitere Leistungen für die strittige Zeit zu zahlen, und die Berufung zugelassen. Aufgrund seiner Erkrankung könne der Kläger nur bestimmte Lebensmittel zu sich nehmen und es sei nicht möglich, dies kurzfristig zu ändern.
Die nur vom Kläger eingelegte Berufung, mit der er einen Mehrbedarf von 180 Euro monatlich begehrte, wies das Landessozialgericht Schleswig-Holstein zurück. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Notwendigkeit, sich in einer bestimmten Weise zu ernähren, sei bei Zwangserkrankungen nicht herstellbar.
In seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 21 Abs. 5 SGB II. Das Landessozialgericht habe in unzulässiger Weise zwischen physischen und psychischen Erkrankungen differenziert und auch bei ihm verhüte die besondere Ernährung eine Verschlimmerung seiner Krankheit.
Das Bundessozialgericht wies die Revision des Klägers zurück, weil er keinen Anspruch auf weiteres ALG II wegen eines höheren Mehrbedarfs hat. Die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Mehrbedarfs für Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II sind nicht erfüllt, weil sie u.a. einen aus physiologischen Gründen objektiven Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingen (vgl. BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R -). Schon diese Voraussetzung ist bei dem Kläger nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landessozialgerichts nicht gegeben, weil sich bei diesem eine Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht hat feststellen lassen und nur ein bestimmtes Ernährungsverhalten besteht, in dem der Kläger teilweise hochpreisige Nahrungsmittel kauft und zum Teil ungenutzt wegwirft.
Auch die Voraussetzungen eines Härtefall-Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor. Denn dieser setzt hinsichtlich Grund und Höhe einen unabweisbaren, laufenden nicht nur einmaligen Bedarf voraus. Jedenfalls hinsichtlich der Höhe der Leistung ist nicht zu erkennen, wieso der dem Kläger vom Sozialgericht zuerkannte Betrag von 42,82 Euro gegenüber dem zuvor gewährten Betrag von 25,56 Euro unabweisbar zu niedrig sein könnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online