23.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil17.07.2018

Keine Sozial­versicherungs­pflicht: "Schadens­re­gu­lierer im Außendienst" mit freier Zeiteinteilung und Möglichkeit zur Beschäftigung eigenen Personals ist selbstständig tätigNutzung eines zur Verfügung gestellten EDV-Schadens­bearbeitungs­systems rechtfertigt nicht Annahme der Eingliederung in den Betrieb der Auftraggeberin

Ein sogenannter "Schadens­re­gu­lierer im Außendienst", der nicht weisungs­ge­bunden ist, Zeit, Ort und den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann, und eigenes Personal beschäftigen kann, übt eine selbstständige, nicht sozial­versicherungs­pflichtige Tätigkeit aus. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens übernahm von verschiedenen Versi­che­rungs­un­ter­nehmen Aufträge zur Schadens­re­gu­lierung in den Bereichen allgemeine Haftpflicht, Sach und Kraftfahrt und beauftragte zur Durchführung auch freiberuflich tätige Schadens­re­gu­lierer. Diese begutachteten die Schäden vor Ort und erstellten dafür Berichte, die die Klägerin an die Versi­che­rungs­un­ter­nehmen weitergab. Die beklagte Renten­ver­si­cherung kam in einem Verfahren der Status­fest­stellung nach § 7 a SGB IV zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eines solchen Außen­re­gu­lierers als abhängige Beschäftigung bei der Klägerin sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung sowie nach dem Recht der Arbeits­för­derung sei.

Gesamtwürdigung der Merkmale sprechen für selbstständige, versi­che­rungsfreie Tätigkeit

Das Sozialgericht Stuttgart entschied hingegen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Merkmale überwögen, die für eine selbstständige, versi­che­rungsfreie Tätigkeit sprächen: Der Schadens­re­gu­lierer sei keinen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang der von ihm ausgewählten Aufträge unterworfen und unterhalte eine eigene Betrie­bs­or­ga­ni­sation mit eigenen Mitarbeitern, eigenem Büro, eigenem Fahrzeug für den Außendienst, eigenen Arbeits­ma­te­rialien und Betrie­bs­haft­pflicht­ver­si­cherung. Anders als festan­ge­stellten Außen­re­gu­lierern hätten ihm weder Aufträge vom Disponenten der Klägerin zugewiesen werden können noch sei er zu einem festen Auftragsvolumen oder Vertretung anderer Schadens­re­gu­lierer verpflichtet gewesen. Allein die Tatsache, dass er das von der Klägerin zur Verfügung gestellte EDV-Schadens­be­a­r­bei­tungs­system nutzte, rechtfertige entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Schluss, dass er in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei, da sich dieses EDV-System nur als ein branchen­üb­liches Auftrags­ver­mitt­lungs­portal darstelle, mit dem die Aufträge der Klägerin hätten sichtbar gemacht und die Schadens­fa­ll­be­a­r­beitung auf elektronischem Wege einheitlich und schnell gewährleistet werden sollen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)

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