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Sozialgericht Stuttgart Urteil31.05.2011

Kind hat keinen Anspruch auf Halbweisenrente aus Versicherung des nicht leiblichen VatersKind einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft kann nicht als Stief- und Pflegekind des Lebenspartners angesehen werden

Ein im Haushalt einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft lebendes Kind hat keinen Anspruch auf Halbwaisenrente aus der Versicherung des Partners, der nicht der leibliche Vater ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Fall begehrte von dem Renten­ver­si­che­rungs­träger die Gewährung einer Halbwaisenrente nach dem Tod des Lebensgefährten ihrer Mutter, mit dem sie bis zu dessen Tod drei Jahre in einem Haushalt zusammengelebt hatte. Während eines mehrmonatigen stationären Klini­k­auf­ent­haltes der Mutter wurde die damals achtjährige Klägerin im Wesentlichen durch den Lebensgefährten betreut. Nach dessen Tod beantragte sie, vertreten durch die Mutter, die Gewährung einer Halbwaisenrente.

Pflege­kind­s­chafts­ver­hältnis liege nur bei völlig gelöster Bindung zum leiblichen Elternteil vor

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab. Ein Anspruch auf Gewährung einer Halbwaisenrente bestehe zwar nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stief- und Pflegekinder. Nachdem zwischen der Mutter der Klägerin und dem Verstorbenen keine Ehe geschlossen worden sei, sei die Klägerin nicht das Stiefkind der Verstorbenen. Ein Pflege­kind­s­chafts­ver­hältnis liege nur vor, wenn die Bindung zum leiblichen Elternteil völlig gelöst worden sei; hierfür genüge der Klini­k­auf­enthalt der Mutter nicht.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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