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Dokument-Nr. 3127

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sonstiges22.05.2006

Halbwaisenrente durch DNA-Analyse

Der Nachweis der Vaterschaft für die Gewährung von Waisenrente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung kann auch noch nach dem Tod des Vaters durch eine DNA-Analyse geführt werden. Hierauf weist das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hin.

Die 16jährige Klägerin aus Paderborn machte Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung geltend. Sie behauptete, ihr leiblicher Vater sei der Mann, der mit ihrer Mutter von 1989 bis zu seinem Tod im November 1997 in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund lehnte eine Rentenzahlung ab, weil aus der Geburtsurkunde der Klägerin nicht hervorgehe, dass der verstorbene Versicherte ihr leiblicher Vater sei. Die Angaben der Mutter zur biologischen Vaterschaft des verstorbenen Versicherten reichten allein nicht aus.

Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht ab: Wegen des postmortalen Persön­lich­keits­rechts des Verstorbenen sei die Exhumierung seines Leichnams und die Entnahme von DNA (Desoxy­ri­bo­nu­kle­insäure) nur im förmlichen famili­en­recht­lichen Vater­schafts­fest­stel­lungs­ver­fahren, nicht jedoch im sozial­ge­richt­lichen Verfahren zulässig.

Die Berufung beim Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hatte Erfolg. Nachforschungen des Gerichts führten zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit einer Kranken­h­aus­be­handlung des verstorbenen Versicherten im Jahre 1997 Gewebeproben, die Gegenstand einer pathologischen Untersuchung gewesen waren, zur Verfügung standen. Ein Vater­schafts­gut­achten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Duisburg-Essen ergab, dass der verstorbene Versicherte zu 99,99448 % der Vater der Klägerin sei. Daraufhin erkannte die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund die rückwirkende Zahlung der Halbwaisenrente an.

Vorinstanz:

Sozialgericht Detmold, Urt. v. 16.04.2003 - S 2 RA 132/00 -

Hintergrund:

Verstirbt ein renten­ver­si­cherter Vater, so haben seine Kinder längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn er die allgemeine Wartezeit erfüllt. Versterben beide Elternteile, so kann Anspruch auf Vollwaisenrente bestehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.10.2006

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