21.11.2024
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Dokument-Nr. 8116

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Sozialgericht Dortmund Urteil22.04.2009

VG Dortmund: Kind erhält nach Tod des Großvaters HalbwaisenrenteRenten­ver­si­cherung zu Zahlung verpflichtet

Nach dem Tod eines Großelternteils hat der Enkel Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sich feststellen lässt, dass die Großeltern den Enkel in ihren Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hatten. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrun­de­lie­genden Fall geht es um ein Kind aus Burbach, dessen Großvater väter­li­cherseits kurz vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes verstorben war. Die Eltern des Kindes waren bei dessen Geburt beide erst 15 Jahre alt, befanden sich in der Ausbildung und lebten jeweils noch bei ihren Eltern. Die Betreuung wurde sowohl über die Großeltern mütte­r­li­cherseits als auch väter­li­cherseits sichergestellt.

Betreuung des Kindes hauptsächlich durch die Großeltern

Das Sozialgericht verurteilte die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Zahlung einer Halbwaisenrente. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass das Enkelkind zwar unter der Woche von beiden Großel­tern­paaren etwa zu gleichen Teilen betreut und versorgt worden war, sich an den Wochenenden jedoch nahezu ausschließlich im Haushalt der Großeltern väter­li­cherseits aufgehalten hatte. Einer Aufnahme in den Haushalt der Großeltern stehe nicht entgegen, dass sich die Mutter an den Wochenenden gemeinsam mit dem Kind dort aufgehalten habe, zumal die Eltern noch keinen eigenen Haushalt gegründet hätten. Darüber hinaus seien Kleidung und Möbel des Kindes ganz überwiegend von den Großeltern väter­li­cherseits angeschafft worden. Dass das Enkelkind in der Wohnung der Großeltern über kein eigenes Kinderzimmer verfügt hat, sah das Gericht bei einem Kleinkind als nicht entschei­dungs­re­levant an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 07.07.2009

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