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Dokument-Nr. 10682

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil23.06.2010

LSG Sachsen-Anhalt zum Anspruch auf Halbwaisenrente für StiefkinderAnspruch auf Halbweisenrente setzt familiäre Bindung, gemeinsame Wohnung und finanzielle Zuwendungen voraus

Eine Halbwaisenrente wird nur gezahlt, wenn das Stiefkind zuletzt für längere Zeit in den Haushalt des verstorbenen Stief­el­ternteils aufgenommen war. Das erfordert eine familiäre Bindung, eine gemeinsame Wohnung und finanzielle Zuwendungen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt die Klage eines schwer­be­hin­derten Klägers endgültig abgewiesen, weil keine Haushalts­aufnahme mehr vorgelegen habe.

Zweck der Halbwaisenrente ist Ersatz des mit dem Tod entfallenden Unterhalts

Der auf Montage beschäftigte Stiefvater sei eineinhalb Jahre vor seinem Tod in eine eigene Wohnung gezogen. Zwar habe er sich nach Meinung der Richter weiter fürsorglich um den Kläger gekümmert. Auch habe er vor seinem Tod beschlossen, wieder zurückzuziehen. Jedoch scheide ein Rentenanspruch deshalb aus, weil er seit dem Auszug nicht mehr zum Unterhalt des Klägers beigetragen habe. Dieser habe von Sozialhilfe gelebt. Zweck der Halbwaisenrente sei jedoch der Ersatz des mit dem Tod entfallenden Unterhalts.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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