15.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil12.07.2011

Unter­halts­zah­lungen für Altersvorsorge unterliegen Beitragspflicht der Kranken­ver­si­cherungAufwendungen für Alterssicherung gehören auch bei Unter­halts­be­ziehern zu beitrags­pflichtigen Einnahmen

Unter­halts­zah­lungen für die Altersvorsorge stellen Einnahmen dar, die der Beitragspflicht der Kranken­ver­si­cherung unterliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die von ihrem geschiedenen Ehemann u.a. Unterhaltszahlungen für die Altersvorsorge erhält, wandte sich mit ihrer Klage dagegen, dass die Krankenkasse den Alters­vor­sor­ge­un­terhalt bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung als Einkommen berücksichtigt hatte.

Vorsor­ge­un­terhalt unterfällt der Beitragspflicht in der Kranken­ver­si­cherung

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab. Der Vorsor­ge­un­terhalt gehöre zu den Einnahmen, die einem Versicherten für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen und deshalb der Beitragspflicht in der Kranken­ver­si­cherung unterfallen. Denn zum üblichen Lebensunterhalt gehöre auch eine angemessene Altersvorsorge. Ebenso wie bei Arbeitnehmern die Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge aus dem Bruttogehalt (vor Abzug des Arbeit­neh­me­r­anteils zur Renten­ver­si­cherung) berechnet werden, gehörten auch bei Unter­halts­be­ziehern die Aufwendungen für die Alterssicherung zu den beitrags­pflichtigen Einnahmen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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