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- Zahnbehandlung muss nach unzureichender Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten nicht bezahlt werdenOberlandesgericht Hamm, Urteil12.08.2014, 26 U 35/13
- Kein Zuschuss für in Tschechien beschafften Zahnersatz ohne vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch die KrankenkasseBundessozialgericht, Urteil30.06.2009, B 1 KR 19/08 R
- Beamtenkrankenkasse muss Kosten einer Vollnarkose aufgrund Zahnarztphobie erstattenVerwaltungsgericht Stuttgart, Urteil13.10.2008, 12 K 721/08
Sozialgericht Stuttgart Urteil18.02.2014
Krankenkasse muss Kosten für Zahnimplantate auch bei fortgeschrittener Kieferatrophie nicht tragenBehandlung mit Implantaten gehört grundsätzlich nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Krankenkassen haben die Kosten einer Implantatversorgung auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte wegen einer fortgeschrittenen Kieferatrophie auf andere Weise nicht mit Zahnersatz versorgt werden kann.
In dem zugrunde liegenden Rechtstreit verklagte ein Versicherter, der an Zahnlosigkeit des Oberkiefers leidet, seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für mehrere Zahnimplantate. Der behandelnde Zahnarzt hatte die Einsetzung der Implantate empfohlen, weil infolge einer starken Kieferatrophie (Rückbildung des Kieferknochens) die Gefahr von Knocheneinbrüchen bestand und er eine andere Möglichkeit der Versorgung mit Zahnersatz aus medizinscher Sicht deshalb für ausgeschlossen hielt.
Behandlung wurde bewusst vom Gesetzgeber aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen
Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Stuttgart jedoch keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die Behandlung mit Implantaten grundsätzlich nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Die Krankenkassen dürften die Kosten nur in seltenen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Behandlungsrichtlinien für Zahnärzte festgelegt habe. Unter diese Ausnahmeindikationen falle die Kieferatrophie nicht, denn bei ihr handele es sich um einen natürlichen Vorgang, der bei jedem größeren Zahnverlust auftrete, außerordentlich häufig vorkomme und vom Gesetzgeber bewusst aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Kiefer sich so weit zurückgebildet habe, dass kein ausreichendes Lager für eine Zahnprothese mehr vorhanden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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