18.10.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil18.02.2014

Krankenkasse muss Kosten für Zahnimplantate auch bei fortge­schrittener Kieferatrophie nicht tragenBehandlung mit Implantaten gehört grundsätzlich nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung

Krankenkassen haben die Kosten einer Implan­tat­ver­sorgung auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte wegen einer fortge­schrittenen Kieferatrophie auf andere Weise nicht mit Zahnersatz versorgt werden kann.

In dem zugrunde liegenden Rechtstreit verklagte ein Versicherter, der an Zahnlosigkeit des Oberkiefers leidet, seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für mehrere Zahnimplantate. Der behandelnde Zahnarzt hatte die Einsetzung der Implantate empfohlen, weil infolge einer starken Kieferatrophie (Rückbildung des Kieferknochens) die Gefahr von Knochen­ein­brüchen bestand und er eine andere Möglichkeit der Versorgung mit Zahnersatz aus medizinscher Sicht deshalb für ausgeschlossen hielt.

Behandlung wurde bewusst vom Gesetzgeber aus dem Leistungs­katalog ausgeschlossen

Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Stuttgart jedoch keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die Behandlung mit Implantaten grundsätzlich nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung gehöre. Die Krankenkassen dürften die Kosten nur in seltenen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Behand­lungs­richt­linien für Zahnärzte festgelegt habe. Unter diese Ausnah­mein­di­ka­tionen falle die Kieferatrophie nicht, denn bei ihr handele es sich um einen natürlichen Vorgang, der bei jedem größeren Zahnverlust auftrete, außerordentlich häufig vorkomme und vom Gesetzgeber bewusst aus dem Leistungs­katalog ausgeschlossen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Kiefer sich so weit zurückgebildet habe, dass kein ausreichendes Lager für eine Zahnprothese mehr vorhanden sei.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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