21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil30.06.2009

Kein Zuschuss für in Tschechien beschafften Zahnersatz ohne vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch die KrankenkasseHeil- und Kostenplan verliert nach Ablauf von sechs Monaten rechtliche Wirkung

Genehmigt eine Krankenkasse eine zahnpro­the­tische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertrags­zahn­arztes, kann der Patient nicht die gleiche Behandlung erst Jahre später bei einem Zahnarzt im Ausland durchführen lassen und von der Krankenkasse dann den gesetzlichen Festzuschuss wie er im Heil- und Kostenplan festgesetzt war, verlangen. Die Genehmigung des Heil- und Kostenplans verliert seine rechtliche Wirksamkeit gemäß den Bestimmungen des Bundes­man­tel­ver­trages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die beklagte AOK genehmigte der bei ihr versicherten Klägerin im Juli 2004 eine zahnpro­the­tische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertrags­zahn­arztes. Die Klägerin ließ sich allerdings nicht auf dieser Grundlage behandeln, sondern begab sich erst im März 2006 zur Zahner­satz­ver­sorgung nach Tschechien. Die Beklagte erhielt ca. zwei Wochen später die - zugleich als "Kosten­vor­an­schlag" bezeichnete - Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über eine Zahner­satz­ver­sorgung mit Kosten von 1.810 Euro. Die Beklagte lehnte es ab, dafür den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss zu zahlen, weil es an der erforderlichen vorherigen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans fehle. Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.

Genehmigung durch Krankenkasse gilt auch für andere EU-Mitglieds­s­taaten

Zu Recht, wie das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden hat. Auch bei Zahner­satz­ver­sorgung im Ausland ist eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans erforderlich. Daran fehlte es der Klägerin. Das Erfordernis vorheriger Genehmigung einer zahnpro­the­tischen Behandlung durch die Krankenkasse gilt nicht nur für eine Behandlung im Inland, sondern auch in anderen EG-Mitgliedstaaten. Das verstößt nicht gegen Europarecht. Das einheitlich geltende Geneh­mi­gungs­er­for­dernis beeinträchtigt die europa­rechtliche (passive) Dienst­leis­tungs­freiheit nicht, soweit wie hier Leistungs­er­bringer in anderen EG-Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften musste nicht angerufen werden, da diese Frage durch seine Rechtsprechung bereits geklärt ist. Die Klägerin konnte sich auf den alten, ca. 1 ½ Jahre vor Behand­lungs­beginn genehmigten Heil- und Kostenplan nicht mehr berufen. Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans verliert gemäß den Bestimmungen des Bundes­man­tel­ver­trages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/09 des BSG vom 30.06.2009

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