15.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Beschluss11.07.2015

Erwerb einer Fahrerlaubnis muss für Kosten­erstattungs­anspruch zwingend zur Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit nötig seinGrund­sicherungs­träger hat keine Pflicht zur grundsätzlichen Kostenübernahme

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins als Förderung aus dem Vermitt­lungs­budget nur dann besteht, wenn der Besitz einer Fahrerlaubnis zwingend zur Aufnahme bzw. zur Suche einer sozial­versicherungs­pflichtigen Tätigkeit erforderlich ist.

Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls im Wege des Eilrechts­schutzes die Übernahme von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins durch den Grund­si­che­rungs­träger.

SG: Grund­si­che­rungs­träger ist nicht zur Kostenübernahme verpflichtet

Das Sozialgericht Stuttgart lehnte den Antrag jedoch ab. Dabei ließ es offen, ob der Antragsteller, weil er sich in einem befristeten Arbeits­ver­hältnis befinde, überhaupt zu dem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Drittes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB III) förde­rungs­fähigen Personenkreis gehöre. Jedenfalls habe der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht, dass für ihn der Besitz einer Fahrerlaubnis zwingend erforderlich zur Aufnahme bzw. Suche einer sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigen Tätigkeit sei. Darüber hinaus seien dem Antragsteller durch den Grund­si­che­rungs­träger verschiedene Stellenangebote übersandt worden, die den Besitz eines Führerscheins nicht erforderten.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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