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Sozialgericht Stuttgart Beschluss11.07.2015
Erwerb einer Fahrerlaubnis muss für Kostenerstattungsanspruch zwingend zur Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit nötig seinGrundsicherungsträger hat keine Pflicht zur grundsätzlichen Kostenübernahme
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins als Förderung aus dem Vermittlungsbudget nur dann besteht, wenn der Besitz einer Fahrerlaubnis zwingend zur Aufnahme bzw. zur Suche einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erforderlich ist.
Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls im Wege des Eilrechtsschutzes die Übernahme von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins durch den Grundsicherungsträger.
SG: Grundsicherungsträger ist nicht zur Kostenübernahme verpflichtet
Das Sozialgericht Stuttgart lehnte den Antrag jedoch ab. Dabei ließ es offen, ob der Antragsteller, weil er sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinde, überhaupt zu dem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) förderungsfähigen Personenkreis gehöre. Jedenfalls habe der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht, dass für ihn der Besitz einer Fahrerlaubnis zwingend erforderlich zur Aufnahme bzw. Suche einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sei. Darüber hinaus seien dem Antragsteller durch den Grundsicherungsträger verschiedene Stellenangebote übersandt worden, die den Besitz eines Führerscheins nicht erforderten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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